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Bertriebsratswahl??

T
ThomasJ
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir sind eine Baufirma mit insgsamt 35 beschäftigten, haben seit über 10 jahren kein Betriebsrat mehr gewählt weil es die Firmenleitung überhaupt nicht intressiert, seit dem ist nur noch eine Person aus dem damaligen Betriebsrat über geblieben, die anderen zwei sind garnicht mehr in der Firma,der einzige der noch da ist muss paar sachen unterschreiben,hat aber eigentlich nichts zu melden!!!

Wir haben immer weniger rechte und wissen nicht was wir uns gefallen und was nicht gefallen lassen sollen????

Es wird Zeit das was passiert,wer kann uns helfen???

mfg...

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Community-Antworten (3)

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nicoline

06.10.2009 um 23:14 Uhr

ThomasJ Helfen könnt ihr Euch nur selber, indem Ihr die Belegschaft mobilisiert, einen rechtmäßigen BR zu wählen . Was bei Euch abläuft ist absolut unrechtmäßig. Ein BR fällt nicht als Geschenk vom Himmel. Für erste Informationen hier oben auf der Seite den blauen Reiter Betriebsratswahl anklicken. Nicht jammern, handeln!

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DerAlteHeini

07.10.2009 um 01:02 Uhr

ThomasJ Wenn ich denn die Aussage, "der noch da ist muss paar sachen unterschreiben,hat aber eigentlich nichts zu melden", richtig verstehe, agiert der Übergeblieben des damaligen BR seit 10 Jahren als Betriebsrat. Wenn es denn so sein sollte, gibt es in dem Betrieb keinen rechtmäßigen BR mehr.

In euren Betrieb gilt nachstehendes Wahlverfahren. Zur ersten Wahlversammlung können 3 Arbeitnehmer des Betriebes einladen. Ob euer Arbeitgeber einen Betriebsrats haben möchte oder nicht, hat nichts zu interessiere. Der BR ist eine Interessenvertretung der Arbeitnehmer und diese haben das RECHT sich ihre Vertretung zu wählen. Die Betriebsratswahl kann auch nicht durch ein Verbot des Arbeitgebers unterbunden werden.

Guckst DU auch hier: www.betriebsrat.com/index.php?Site=BR-Wahl

§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt. (2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist. (3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert. (4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben. (5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.

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Petrus

07.10.2009 um 10:51 Uhr

@ThomasJ: Ist jemand von euch "zufällig" Mitglied bei der IG BAU? Dann wendet euch mal -bevor ihr etwas im Betrieb nach außen verlauten lasst- dahin und fragt nach Unterstützung.

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