Zuständiges Organ (GBR oder BR) bei Zustimmung zur Spaltung?
Hallo,
In unserem Unternehmen steht eine Spaltung einzelner Niederlassungen auf einen neuen Rechtsträger an.
Da wir einen Gesamtbetriebsrat haben stellt sich die Frage, wer Zuständig für die Einhaltung der Monatsfrist bzw. für die Zustimmung zum Spaltungsvertrag ist.
Der GBR (in Person des Vorsitzenden) oder die Betriebsräte der betroffenen Niederlassungen (ebenfalls in Person deren Vorsitzender)?
Des Weiteren ist von Interesse, ob es einen Betriebsrats-/Gesamtbetriebsratsbeschluss benötigt damit die entsprechenden Vorsitzenden unterschreiben dürfen.
Können solche Beschlüsse theoretisch auch im Umlaufverfahren erfolgen, oder müssen für die einzelnen Beschlüsse die jeweiligen Mitglieder physiach zusammen an einem Ort sein?
Vielen Dank für die Mühen Alex
Community-Antworten (4)
24.08.2009 um 22:33 Uhr
AlexCT, helfen könnte § 50 I BetrVG.
24.08.2009 um 22:36 Uhr
ich bin jetzt etwas verwirrt ..... meine ersten gedanken bei deiner schilderung wären betriebsänderung, interessenausgleich, sozialplan (§§ 111 ff BetrVG)... und nicht "zustimmung zum spaltungsvertrag", was immer das jetzt auch sein mag... sehr seltsam...... zur zuständigkeit des GBR lässt sich der § 50 betrVG aus und umlaufverfahren halte ich bei beschlußfassungen grundsätzlich für unzulässig, aber das ist jetzt schon das einzige, was mir bei deinem beitrag klar ist....
24.08.2009 um 22:42 Uhr
zur ergänzung
hoffe mal, ihr habt euch zu diesem vorgang einen guten sachverständigen (anwalt) geholt ist alles ziemlich komplex
24.08.2009 um 22:43 Uhr
@ridgeback
50 BetrVg ist auch meine Meinung. Daher wohl nur GBR.
Die Anwälte der am Spaltungsvertrag beteiligten sind jedoch teilweise der Auffassung, dass die einzelnen Betriebsräte der betroffenen Niederlassungen zustimmen müssen.
@kriegsrat Betriebsäderung, Soz-Plan, Interessenausgleich haben wir im Vorfeld diskutiert. Bisheriger Stand ist komplette GEsamtrechtsnachfolge. Daher wohl kein Thema.
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