Erstellt am 11.08.2009 um 09:58 Uhr von HHHHHHF
In der Regel kann man wohl davon ausgehen, dass ein Gesellschafter unter die in § 5 (2), (3) oder (4) aufgeführten Personengruppen fällt und deshalb das BetrVG auf ihn erstmal überhaupt nicht anwendbar ist. Wenn dem so ist, kann er sich auch nicht aufstellen lassen, weil ihm (Mangels Geltung BetrVG) die Rechtsgrundlage dafür fehlen würde.
Außerdem fällt mir dazu "Interessenskonflikt"??? ein, also würde ich NEIN sagen.