Erstellt am 19.06.2009 um 18:19 Uhr von carrie
@sneaker
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 5 % der wahlberechtigten Arbeitnehme r, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein (sog. Stützunterschriften) . In Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügen bereits Stützunterschriften durch zwei Wahlberechtigte (§ 14 Abs. 4 WahlO).