Erstellt am 10.06.2020 um 10:45 Uhr von Kjarrigan
Keine Sorge
§ 4 BetrVG Als Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Als weit entfernter Betrieb könnt ihr einen "eigenen BR" haben
Bei einer Neuwahl kann der Betriebsteil entscheiden, ob er einen BR für beide BR wählt oder jeder einen eigenen oder der eine einen und der andere ohne BR bleibt
Erstellt am 10.06.2020 um 10:48 Uhr von takkus
Was bitte ist die "andere Seite von Deutschland"?
Erstellt am 11.06.2020 um 11:37 Uhr von Enigmathika
Nein, nur weil Ihr mit einem Betrieb fusioniert, der keinen Betriebsrat hat, bedeutet das nicht, dass es dann für das ganze Unternehmen keinen BR gibt.
Im Gegenteil:
Wenn die Betriebe eine organisatorische Einheit bilden und räumlich nicht weit voneinander entfernt sind, kann es sogar sein, dass Ihr als BR bis zur ggf. erforderlichen Neuwahl auch die neuen Mitarbeiter vertretet. Das müsste man aber genauer prüfen (lassen).
So wie es in Deiner Beschreibung klingt, vermute ich aber, dass sich für Euren Betrieb nichts ändert, also der alte BR bis zur regulären Wahl im Amt bleibt. Der Betrieb am anderen Ende Deutschlands müsste dann selbst einen BR wählen, wenn die Mitarbeiter das wollen. Sobald das geschehen ist, müsste auch noch ein Gesamtbetriebsrat errichtet werden.
Gruß, Enigmathika