Gründung eines Betriebsrates für alle 3 Mutter/Tochterfirmen zusammen
wir sind eine Muttergesellschaft und 2 Tochterfirmen, können wir dennoch einen Gesamtbetriebsrat gründen, ohne vorher jeweils für jede Firma einen Betriebsrat gründen zu müssen.
Community-Antworten (5)
31.03.2009 um 10:26 Uhr
@sammy59
Der GBR ist kein gewähltes Organ, sondern ein aus entsandten Mitgl. der BR bestehendes Organ. Die Wahl eines GBR durch ein aus Delegierten bestehendes Gremium ist unzulässig.
§ 47 BetrVG - Gesamtbetriebsrat: Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden.
31.03.2009 um 10:44 Uhr
@carrie Kann er oder kann er nicht einen KBR gründen? Ich meine, er kann nicht! Ein GBR kommt nicht in Frage. Ein KBR kommt nicht zu stande!
31.03.2009 um 11:01 Uhr
@Kölner Jepp, seh ich auch so und dachte, dass man das so aus der Antwort erkennen konnte:-)
01.04.2009 um 22:02 Uhr
es besteht noch gar kein Betriebsrat, wir wollen einen Gesamtbetriebsrat wählen und zwar alle 3 Firmen einen BR für Alle. Wir haben die Betriebsversammlungen zusammen, arbeiten gemischt in verschiedenen Gebäuden zusammen. Kann gesetzlich verhindert werden, das wir zusammen nur einen BR wählen wollen?
01.04.2009 um 22:26 Uhr
@sammy59 Je nach Lage - ja. Je nach anderer Lage der Dinge - nein!
Der WV ist schon recht entscheidend. § 3 BetrVG ist durchaus relevant...
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