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Betriebsratgröße

K
KäseVertilger
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo zusammen, ich bin neu in der Betriebsratswelt. Wir haben diese Woche im einfachen, zweistufigen Verfahren, einen Betriebsrat gegründet. Insg. haben wir zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens 17 Mitarbeiter gehabt. Durch eine Firmenübernahme werden wir um 20 Personen vergrößert und somit bei ca. 37 Kollegen landen.

Meine Frage:

Muss es zu einer Neuwahl kommen, da die Betriebsgröße innerhalb von 24 Monaten um >50% verändert hat?

Gesetz hierzu ist ja §13, BetrVg: mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist

oder ist der Betriebsrat aufrecht zu erhalten, da wir zwar eine Änderung von >50% haben, aber unter der totalen Zahl von +/-50 sind?

Ich denke ja, dass es bis zum regulären Wahlzeitpunkt erst mal bei einem Betriebsratsmitglied bleiben wird, würde aber gerne eure Meinung hierzu hören.

(P.s.: wenn die Frage schon anderswo gestellt wurde, seht es mir nach)

Vg

36908

Community-Antworten (8)

U
UdoWoe

06.03.2020 um 12:39 Uhr

Hallo KäseVertilger, in §13, Absatz 2, Zeitpunkt der Betriebsratswahlen steht: "die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig gestiegen oder gesunken ist". Ist das bei euch der Fall? Nein. Ihr steigt zwar prozentual um mehr als 50%, aber das Gesetz spricht von absoluten Zahlen. Und dies ist bei euch nicht der Fall. Somit bleibt alles bei euch wie es ist. Momentan zumindest. Würde noch ein Betrieb dazukommen oder noch mehr MA, sodaß ihr dann über die absolute Zahlen von 50 (Köpfen) kommt, dann wäre eine Neuwahl angebracht.

B
BR_2018

06.03.2020 um 12:56 Uhr

Da habe ich auch mal eine Frage zu.

Wir hatten bei der Wahl 2018 = 367 Wahlberechtigte.

Aktuell stehen wir bei 278 Wahlberechtigten. Bedeutet, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ja tatsächlich um mindestens 50 gesunken ist, würde für uns also auch eine Neuwahl bedeuten, oder?

W
wdliss

06.03.2020 um 13:03 Uhr

Nein @BR_2018. Ihr erfüllt zwar die "mindestens aber um fünfzig" Bedingung aber nicht die "regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte".

K
KäseVertilger

06.03.2020 um 13:05 Uhr

Hallo UdoWoe, vielen dank das ist, was ich mir dachte., da ich aber Neuling bin und keine Fehler machen möchte, frag ich lieber!

Und RESPEKT an euch alle! Ich habe nie in meinem Leben so viele Informationen verarbeiten und verbinden müssen. Ihr schon

M
Mercyful

06.03.2020 um 14:12 Uhr

@ wdliss

Gut zu wissen ?..das hilft uns weiter.

P
Pjöööng

06.03.2020 um 14:41 Uhr

Käsevertilger, Ihr habt diese Woche gewählt. Die Überprüfung nach § 13 BetrVG erfolgt genau einmal, nämlich exakt 24 Monate nach der Wahl! Ds wäre also Anfang Mätz 2022. Das wäre dann also bereits im nächsten Wahlzeitraum. Von daher hat diese Regelung keine Auwirkungen bei Euch.

C
celestro

06.03.2020 um 15:26 Uhr

"Würde noch ein Betrieb dazukommen oder noch mehr MA, sodaß ihr dann über die absolute Zahlen von 50 (Köpfen) kommt, dann wäre eine Neuwahl angebracht."

Ich hoffe Du merkst spätestens nach Pjöööngs Beitrag, dass diese Ansicht (für den hier diskutierten Fall) völliger Quatsch ist.

K
KäseVertilger

07.03.2020 um 18:22 Uhr

Hi Pjöööng Das ist interessant. Den Aspekt hatte ich noch nicht gesehen.

Dann lassen wir es erst mal so laufen. Generell wäre aber evtl. auch daran zu denken, dass eine Neuwahl für meine Kollegen interessant ist, da es nach der Neuwahl einen größeren Betriebsrat gibt.

Aber für das erste, lassen wir das.

Danke euch allen

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