Erstellt am 03.03.2020 um 14:30 Uhr von Kjarrigan
Da Beschlüsse mit der Mehrheit der BRM gefasst werden, werdet ihr immer 4 : 3 verlieren.
Der BR wird also die GO und die BV verabschieden können.
Das Verhalten allerdings (Versagen der BR Arbeit, keine Info, Alle Arbeit in Ausschüsse abgeben) dagegen wird man vorgehen können (immer Beweise sammeln / Anträge schriftlich stellen z.B. Tagungsordnungspunkte im ganzen Gremium zu besprechen etc / Bericht der Ausschüsse einfordern) Auch z.B. beim Monatsgespräch mit dem AG ist das ganze Gremium einzuladen. Da ist halt zu prüfen inwieweit da bereits eine Behinderung der einzelnen Mitglieder vorliegt.
Erstellt am 03.03.2020 um 14:38 Uhr von rtjum
also wenn ich mir den §28 BetrVG anschaue, dann darf das gar nicht von Ausschüssen gemacht werden, denn nur wenn ein Betriebsausschuss gebildet ist, und das ist erst ab einem 9-er Gremium der Fall, dürfen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung an Ausschüsse übergeben werden. Auch sind diese Ausschüsse zu wählen wie der Betr-Ausschuss auch, also bei Euch, wenn Listenwahl dann Verhältniswahl. Dann muss mindest einer von eurer Liste in dem Ausschuss sein. Das kann man auch nicht mit einer GO aushebeln denn eine GO steht nicht über dem Gesetz.
Wenn ihr in der Gew seid dann meldet euch da mal die können euch bestimmt was dazu sagen, wenn nicht dann einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Edit: Und Ihr habt ein Recht auf alle Unterlagen! Das müsst ihr dann aber wahrscheinlich auch gerichtlich einfordern
Erstellt am 03.03.2020 um 15:03 Uhr von Dummerhund
Auch wegen der Sache mit dem Tarifvertrag mit der GEW reden, das der nach ersten Hörensagen wohl unterwandert werden soll.
Ein normales BRM muß sich auch nicht erst beim BRV melden und dann bei Vorgesetzen. Melde dich einfach so beim Vorgesetzten (mit Vorlaufzeit) zur Betriebsratsarbeit ab:
https://www.hensche.de/Betriebsrat_Arbeitsbefreiung_fuer_Betriebsratsarbeit_ohne_vorherige_Abmeldung_Abmeldepflicht_auch_bei_Betriebsratsarbeit_am_Arbeitsplatz_BAG_7ABR135-09.html
Will der BRV mit seiner Liste dich dann nach § 23 BetrVG aus dem BR haben, wird er sich selber ans Messer liefern.
Erstellt am 03.03.2020 um 15:47 Uhr von celestro
"Diese Gruppe hat nun eine GO erstellt, die den Mitgliedern der anderen Liste die Betriebsratsarbeit praktisch verbietet."
Diese GO wird vermutlich das Papier nicht wert sein, auf dem Sie geschrieben steht.
Erstellt am 03.03.2020 um 15:55 Uhr von moreno
Doch die GO ist gut.... für die Minderheit da hat sie was Gutes an der Hand um damit zur Gewerkschaft zu gehen!
Oder auch zu einem Rechtsanwalt falls Gewerkschaft kein Thema ist ;-)
Erstellt am 03.03.2020 um 16:31 Uhr von rsddbr
"Wenn Mitglieder der anderen Liste sich für BR-Arbeit abmelden wollen, sagt ihnen der Arbeitgeber, er habe mit Herrn "König" gesprochen, der sagt, es gäbe keine Betriebsratsarbeit für sie und sie seien als auch nicht freizustellen."
Falsch. Das Betriebsratsmitglied meldet sich ab. Es bittet nicht um Erlaubnis - weder den Betriebsratsvorsitzenden noch den Vorgesetzten. Um dies zu lernen, melde dich zur BR-Arbeit ab und beschäftige dich ausführlich mit dem Betriebsverfassungsgesetz. Interessant dazu vielleicht auch:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2011&nr=15275&pos=0&anz=54
"Die Betroffenen haben keinen Zugang zu Unterlagen, dürfen z.B. Dienstpläne nicht einsehen"
Falsch. Wenn du dich mit dem BetrVG beschäftigst, dann findest du auch den §34 Abs. 3 BetrVG. Lege diesen deinem Betriebsratsvorsitzenden vor. Mehr dazu hier:
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~E2-BAG-Einsicht-in-elektronische-Unterlagen~
", und werden darüber hinaus vom Arbeitgeber so mit Arbeit zugeschüttet, dass es ihnen sogar unmöglich wäre, in ihrer Freizeit BR-Arbeit zu verrichten."
Falsch. Der Arbeitgeber muss bei der Zuteilung der Arbeit die Betriebsratstätigkeit berücksichtigen. Auch dazu solltest du dir Zeit nehmen, dies zu recherchieren. Wenn du das mit der Freistellung zur Betriebsratsarbeit konsequent umgesetzt hast, dürfte sich auch das mit der Arbeit erledigen.
Im Übrigen gibt es noch soetwas wie "Behinderung der Betriebsratsarbeit".
https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/B/behinderung-der-betriebsratsarbeit.html
Erstellt am 03.03.2020 um 16:51 Uhr von Challenger
1. Zitat : Diese Gruppe hat nun eine GO erstellt, die den Mitgliedern der anderen Liste die Betriebsratsarbeit praktisch verbietet.
Eine GO welche die BR'tätigkeit 'verbietet', oder nur erschwert ist rechtsunwirksam.
2. Zitat : Wenn Mitglieder der anderen Liste sich für BR-Arbeit abmelden wollen, sagt ihnen der Arbeitgeber, er habe mit Herrn "König" gesprochen, der sagt, es gäbe keine Betriebsratsarbeit für sie und sie seien als auch nicht freizustellen.
Wenn die Arbeitsbefreiung der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient und die vorgesehene Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, darf der Arbeitgeber die Freistellung nicht verweigern. Ansonsten erfüllt er den Tatbestand der Behinderung der Betriebsratstätigkeit.
3. Zitat : Die Betroffenen haben keinen Zugang zu Unterlagen, dürfen z.B. Dienstpläne nicht einsehen,.......
Gemäß § 34 Abs. 3 BetrVG haben die Mitglieder des Betriebsrats das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. Wird ihnen dieses Recht verweigert, erfüllt dies ebenfalls Tatbestand der Behinderung der Betriebsratstätigkeit.
4. Zitat : ............. und werden darüber hinaus vom Arbeitgeber so mit Arbeit zugeschüttet, dass es ihnen sogar unmöglich wäre, in ihrer Freizeit BR-Arbeit zu verrichten.
BAG, Beschluß vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 -
Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit
Leitsatz:
Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.
Fortsetzung folgt
Erstellt am 03.03.2020 um 23:19 Uhr von br-jadz
Vielen Dank für die raschen Antworten!
Leider ist Recht haben bekanntlich oft nicht Recht bekommen, nicht so schnell jedenfalls. Man bekämpft dann oft geschaffene Fakten. Trotzdem Danke! Ich werde die Informationen an die Minderheitenlistenmitglieder weiterleiten. Danke auch fürs Mutmachen.
Erstellt am 04.03.2020 um 13:12 Uhr von Challenger
Fortsetzung
5. Zitat : Die Mehrheitsliste schließt nun eine BV nach der anderen zu Ungunsten der Mitarbeiter ab. Aber auch darüber erhält die Minderheitenliste keine Info, weil alles in Ausschüssen hinter verschlossenen Türen passiert.
Zitat rtjum : also wenn ich mir den §28 BetrVG anschaue, dann darf das gar nicht von Ausschüssen gemacht werden, denn nur wenn ein Betriebsausschuss gebildet ist, und das ist erst ab einem 9-er Gremium der Fall,...............
rtjum hat völlig recht. Aber selbst wenn Ihr einen 9er BR seid, und ein BR Ausschuss existiert, dürfte dieser keine Betriebsvereinbarungen abschließen, wie
§ 27 BetrVG - Betriebsausschuss -
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies GILT NICHT FÜR DEN ABSCHLUSS VON BETRIEBSVEREINBARUNGEN. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
zeigt.
Soweit also " BETRIEBSVEREINBARUNGEN " von diesen " Ausschüssen " unter Ausschluss der übrigen BR-Mitglieder hinter verschlossenen Türen ausgeheckt wurden, sind sie meiner Auffassung nach Nichtig, mit der Folge, dass sie von Beginn an nicht existent sind. Ich habe keine Zweifel, dass ein Arbeitsgericht dies ebenso sieht.
6. Zitat : Die Mehrheitsliste schließt nun eine BV nach der anderen zu Ungunsten der Mitarbeiter ab. Aber auch darüber erhält die Minderheitenliste keine Info,...........
Soll das heißen, das ihr den Inhalt der BV nicht kennt ? Nach §77 Abs.2 BetrVG hat der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Wurde die BVen denn ausgelegt bzw ausgehangen ?
7. Zitat : Die Minderheitenliste ist von jeglicher BR-Arbeit abgeschnitten.
Die BR-Mehrheit erfüllt in dieser massiven Form ohne jeden Zweifel den Tatbestand der Behinderung der Betriebsratstätigkeit.
Fortsetzung folgt.
Erstellt am 04.03.2020 um 13:17 Uhr von Dummerhund
@Challenger
Daumen hoch!!
Endlich mal jemand der sich mühe gibt.
Erstellt am 04.03.2020 um 17:35 Uhr von nicoline
br-jadz
ist irgend ein Kandidat der Minderheitenliste Gewerkschaftsmitglied?
Wenn ja, dort die Situation schildern und um Hilfe bitten.
Erstellt am 04.03.2020 um 22:55 Uhr von Challenger
Fortsetzung
8. Zitat : Was kann die Minderheitenliste effektiv tun?
EINIGES:
1. Z.B. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens die Feststellung beantragen, dass die Betriebsvereinbarungen Nichtig, hilfsweise rechtsunwirksam sind. Ich bin nämlich fest davon überzeugt, dass das Zustandekommen der BRen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten wird.
2. Sofern die Minderheitenliste weiterhin von jeglicher BR-Arbeit abgeschnitten wird :
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer
Entscheidungsdatum: 07.12.2015
Aktenzeichen: 16 TaBV 140/15
Nach § 78 S. 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (Bundesarbeitsgericht 19. Juli 1995 -7 ABR 60/94- Rn. 24). Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber -wie hier in der E-Mail vom 4. Mai 2015 (Bl. 93 der Akten) geschehen - die Teilnahme der Antragstellerin an Personalgesprächen im Sinne von § 82 BetrVG von einer entsprechenden Vorankündigung abhängig macht. Nach dieser Vorschrift kann ein Arbeitnehmer in den dort genannten Angelegenheiten ein von ihm bestimmtes Mitglied des Betriebsrats zu seiner Unterstützung hinzuziehen. Es gehört dann zu den gesetzlichen Aufgaben des jeweiligen Betriebsratsmitglieds, den Arbeitnehmer zu begleiten und gegebenenfalls zu beraten.
In die Wahrnehmung dieser Aufgaben wird seitens des Arbeitgebers eingegriffen, wenn er die Durchführung des Gesprächs von der vorherigen Ankündigung seitens des Betriebsrats abhängig macht. Es ist bereits kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers erkennbar, vorher zu wissen ob bzw. welches Betriebsratsmitglied an einem Personalgespräch nach § 82 Abs. 2 BetrVG teilnimmt. Denn der Arbeitgeber darf sich bei Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem derartigen Gespräch gegenüber dem betreffenden Arbeitnehmer nicht anders verhalten, als wenn dies nicht der Fall ist. Soweit sich die Arbeitgeber in ihrer E-Mail vom 4. Mai 2015 auf "gesellschaftliche Gepflogenheiten" beziehen, sind diese nicht justiziabel. Auch der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verlangt keine vorherige Ankündigung einer Gesprächsteilnahme seitens des Betriebsrats. Soweit sich die Arbeitgeber im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht auf einen "Überrumpelungsschutz" berufen haben, ist ein solcher gegenüber dem Betriebsrat nicht geboten. Bei der Führung von Gesprächen nach § 82 Abs. 2 BetrVG hat sich der Arbeitgeber generell auf die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds hieran einzustellen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gesetz das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds bei derartigen Gesprächen vorsieht. Schließlich obliegt die in der E-Mail unter 2 angesprochene Zeitplanung des Betriebsrats zunächst diesem und nicht dem Arbeitgeber. Eine gerichtliche Kontrolle ist sodann im Nachhinein möglich.( Die Entscheidung des Hessischen LAG ist natürlich nur beispielhaft ) _____________
Das Verbot der Behinderung der BR'tätigkei richtet sich gegenüber JEDERMANN, also auch gegenüber dem Betriebsrat, und/oder seine einzelnen Mitglieder. Je nach Fallgestaltung kann JEDES BR'mitglied im Falle der Behinderung nach §78 BetrVG gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beantragen.
Erstellt am 04.03.2020 um 22:55 Uhr von Challenger
Erstellt am 07.03.2020 um 13:36 Uhr von Challenger
Könntest Du uns bitte über die weitere Entwicklung berichten ?
Erstellt am 08.03.2020 um 13:28 Uhr von MetaFassungslos
*Endlich mal jemand der sich mühe gibt.*
Du machst deinem nickname alle Ehre
Erstellt am 26.08.2023 um 15:53 Uhr von Challenger
Hallo br-jadz,
ich bin zufällig wieder auf Deinen Beitrag gestoßen. Du hast Dich leider nicht mehr gemeldet.
Was ist in den vergangenen 3,5 Jahren passiert
Erstellt am 27.08.2023 um 00:30 Uhr von br-jadz
Leider konnte die Mehrheitsliste alles umsetzen, auch die Lohnabsenkung. Corona war auch nicht gerade hilfreich dabei sich zu organisieren.
Vielen Dank für die ganzen Antworten. Die damalige Minderheitenliste (verdi) hat sich gewehrt, wo sie nur konnte. Viel kam leider nicht dabei heraus.
Erst 2022 gewann dann wieder die verdi-Liste, was vom Arbeitgeber mit Wahlanfechtung quittiert wurde. Ist noch nicht entschieden...