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Darf ein Betriebsrat einen gekündigten Mitarbeiter beraten?

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90erWarenSuper
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo Zusammen,

ein Kollege wurde außerordentlich und vorsorglich ordentlich gekündigt. Wir wurden als Betriebsrat angehört und die Gründe wurden uns mitgeteilt. Wir haben bei der außerordentlichen Kündigung Bedenken angemeldet und der ordentlichen Kündigung widersprochen.

Dem Mitarbeiter wurde die Kündigung trotzdem überreicht ohne Angabe von Gründen. Jetzt fragt der Kollege, der ja erstmal ehemaliger Mitarbeiter ist, ob der Betriebsrat die Gründe kennt und möchte sie gerne erfahren.

Darf der Betriebsrat ihm diese Informationen übermitteln?

Vielen Dank

1.687010

Community-Antworten (10)

S
seehas

02.03.2020 um 08:45 Uhr

Habt ihr eine schriftliche Stellungnahme verfasst in der ihr eure Bedenken und den Widerspruch formuliert habt? Diese Stellungnahme ist der Kündigung beizufügen. Bei einer fristlosen Kündigung sind die Gründe immer zu nennen. § 626 (2) BGB: (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

E
Erbsenzähler

02.03.2020 um 08:46 Uhr

Habt ihr den Kollegen nicht im Rahmen der Anhörung angesprochen? Ihr hättet ihn zu den Vorwürfen anhören sollen/müssen... Da sagt man doch die Kündigungsgründe!

Ihr dürft ihn eure Stellungnahme übermitteln, wenn er danach fragt. Jedoch gibt es bei dem Anhörungsschreiben vom AG unterschiedliche Meinungen hier im Forum. Uns hat ein Arbeitsrechtler mal gesagt wir dürften dieses Schreiben nicht weitergeben.

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90erWarenSuper

02.03.2020 um 08:50 Uhr

Danke für die Antwort. Ja, wir haben eine schriftliche Stellungnahme verfasst und die Bedenken und den Widerspruch formuliert. Anscheinend hat der Arbeitgeber dies dem Mitarbeiter aber nicht gegeben.

Wir haben auch den Kollegen angehört.

Die Frage ist halt inwieweit wir ihn jetzt noch beraten dürfen, wenn er außerordentlich gekündigt wurde. Er ist ja streng genommen kein Mitarbeiter des Betriebs mehr.

S
stehipp

02.03.2020 um 08:57 Uhr

Den besten Rat den ihr Eurem Kollegen geben könnt ist: Such dir schnell einen Anwalt und reiche Kündigungsschutzklage ein. Und den Rat würde ich ihm geben, ob er nun rechtlich noch MA ist oder nicht. Notfalls nach der Arbeitszeit. Der Anwalt weiß am besten, ob die formalen Richtlinien für die Kündigung eingehalten, und welche Unterlagen angefordert und übergeben werden müssen. Wir sind BRs keine Rechtsanwälte.

B
BRHamburg

02.03.2020 um 11:16 Uhr

Ist die Kündigung den schon rechtskräftig? Nur weil der Arbeitgeber ein Blatt Papier überreicht, ist der Kollege nicht aus dem Betrieb raus. Erst wenn die Klagefrist abgelaufen ist und keine Klage erfolgt ist Ende.

P
Pjöööng

02.03.2020 um 11:59 Uhr

"Jedoch gibt es bei dem Anhörungsschreiben vom AG unterschiedliche Meinungen hier im Forum. Uns hat ein Arbeitsrechtler mal gesagt wir dürften dieses Schreiben nicht weitergeben."

Die Passagen die personenbezogene Daten anderer Arbeitnehmer enthalten (also z.B. Sozialauswahl) dürfen natürlich nicht weitergegeben werden. Für das was den AN betrifft gibt es keinen Grund das nicht weitergeben zu dürfen. BRe die sich hier unsicher sind zitieren in ihrer Stellungnahme die entsprechenden Passagen...

"Nur weil der Arbeitgeber ein Blatt Papier überreicht, ist der Kollege nicht aus dem Betrieb raus. Erst wenn die Klagefrist abgelaufen ist und keine Klage erfolgt ist Ende."

Das ist falsch! Eine Kündigung ist so lange wirksam bis ihre Unwirksamkeit festgestellt wurde. Sonst würde eine fristlose Kündigung ja gar keinen Sinn ergeben.

90erWarenSuper, wovor habt Ihr denn Angst? Ihr gebt dem Kollegen Auskunft! Der Arbeitgeber ist darüber vielleicht nicht erfreut. Er sagt Euch Ihr dürftet das nicht. Ihr seid anderer Meinung. Soll er doch vor Gericht rennen und da klären lassen.

C
Challenger

03.03.2020 um 00:04 Uhr

Sind der außerordentlichen Kündigung denn entsprechend qualifizierte Abmahnungen vorausgegangen, oder war der verhaltensbedingte Grund so schwerwiegend, zB Diebstahl, dass eine Abmahnung entbehrlich war ? Ansonsten gilt, ohne Abmahnung keine verhaltensbedingte Kündigung.

M
Moreno

03.03.2020 um 13:03 Uhr

Ansonsten gilt, ohne Abmahnung keine verhaltensbedingte Kündigung. Wie meinst Du das? Es hat hier doch eine Kündigung gegeben und die gilt bis ein Arbeitgericht das Gegenteil sagt.

C
Challenger

03.03.2020 um 13:36 Uhr

Zitat moreno : Wie meinst Du das? Es hat hier doch eine Kündigung gegeben und die gilt bis ein Arbeitgericht das Gegenteil sagt.

Völlig richtig. Vielmehr hätte es heißen müssen : Ansonsten gilt, ohne Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung rechtsunwirksam

M
Moreno

03.03.2020 um 20:05 Uhr

Na wie Pjöööng schon richtig schreibt...eine Kündigung ist so lange wirksam bis die Unwirksamkeit festgestellt würde. Wenn der Kollege nicht klagt ist er entlassen ob er abgemahnt wurde oder nicht.

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