Erstellt am 30.01.2009 um 19:55 Uhr von Mona-Lisa
@jens,
keine Chance!
Der Abgabetermin von Wahlvorschlägen ist im Wahlausschreiben festgehalten und wer zu spät kommt, den beissen eben die Hunde!
Und da interessiert es nicht, warum und wieso ein Vorschlag nicht abgegeben worden ist.
Nur dürfte das Wahlvorstandsmitglied dem Listenführer gegenüber in schwerste Erklärungsnot kommen!
Aber ändern würde sich nichts.
Eine Fristverlängerung kann es zwar geben, aber nur, wenn kein Vorschlag eingereicht wurde.
Erstellt am 30.01.2009 um 20:17 Uhr von jens333
Aber die Liste wurde ja in diesem fiktiven Fall einem Mitglied des Wahlvorstandes übergeben. Wo muß denn die Liste bis zum Fristabluf abgegeben werden?
Erstellt am 30.01.2009 um 20:48 Uhr von nicoline
@Jens
*Aber die Liste wurde ja in diesem fiktiven Fall einem Mitglied des Wahlvorstandes übergeben.*
Wenn man gezwungen, verpflichtet, gehalten ist, Fristen einzuhalten, tut man gut daran, einen Eingangsstempel auf die eingehende Post zu donnern! ;-)
*Wo muß denn die Liste bis zum Fristabluf abgegeben werden?*
Beim WV ist schon die richtige Adresse aber s.o.
Erstellt am 30.01.2009 um 22:30 Uhr von jens333
Also war diese Abgabe rechtens??!!
Erstellt am 30.01.2009 um 22:32 Uhr von DonJohnson
Warum die Frage? Dir wurde geholfen!!!!
Erstellt am 30.01.2009 um 22:35 Uhr von jens333
Also war die Abgabe ok??? Ist mir nicht so klar
Erstellt am 30.01.2009 um 23:10 Uhr von nicoline
@jens333
Nochmal anders rum,vielleicht verstehst Du es dann besser:
Die Abgabe beim Wahlvorstand war schon ok. Da das Mitglied des Wahlvorstandes den Wahlvorschlag aber erst einen Tag nach Ablauf der Frist präsentiert hat, ohne durch einen Eingangsstempel beweisen zu können, dass dieser rechtzeitig eingegangen ist, kommt Mona Lisas Antwort jetzt zum Tragen:
*Der Abgabetermin von Wahlvorschlägen ist im Wahlausschreiben festgehalten und wer zu spät kommt, den beissen eben die Hunde! Und da interessiert es nicht, warum und wieso ein Vorschlag nicht abgegeben (oder rechtzeitig eingegangen ist) worden ist.*
Erstellt am 31.01.2009 um 10:14 Uhr von jens333
Danke! Bedeutet, wenn der Wahlvorschlag einen Eingangsstempel oder eine händische Notiz mit Unterschrift dieses Wahlvorstandmitglieds enthält der auf einen Tag vor der Fristabgabe oder genau auf diesen Tag datiert ist, wäre dieser gültig.
Erstellt am 31.01.2009 um 10:34 Uhr von peanuts
Wenn die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen am XXX um XXX endet, muss doch kontrolliert werden können, ob nicht nach Ablauf dieser Frist noch weitere Wahlvorschläge eingegangen sind.
Ich frage mich jetzt, um wieviel Uhr dieses Fristende erreicht wurde und wann der Wahlvorstand (mind. 3 Mitglieder) getagt hat, um zu diesem Zeitpunkt die fristgerecht eingereichten Wahlvorschläge protokollieren zu können ...
Ebenfalls frage ich mich, wie der Wahlvorstand sicher gestellt hat, dass bis zum Fristende Wahlvorschläge unter der Betriebsadresse des WVs eingereicht werden konnten.
Erstellt am 31.01.2009 um 10:49 Uhr von jens333
Im fiktiven Fall setzt der Wahlvorstand sich am Tag nach der Ablauffrist zusammen. Der besagte Wahlvorschlag wurde nicht im Büro abgegeben, sondern dem anderen Wahlvorstand persönlich außerhalb des Betriebes übergeben (Mit Zeitbestätigung versteht sich)
Erstellt am 31.01.2009 um 11:08 Uhr von peanuts
"Im fiktiven Fall setzt der Wahlvorstand sich am Tag nach der Ablauffrist zusammen. "
Dann frage ich mich umso mehr, wie der Wahlvorstand sicher stellen konnte, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden.
Um wieviel Uhr war denn das Ende der Abgabefrist gesetzt? War das "Wahlbüro" um diese Uhrzeit besetzt? Wurde um diese Uhrzeit noch einmal der Posteingang kontrolliert?
"Die Abgabe beim Wahlvorstand war schon ok."
Ein einzelnes Mitglied des Wahlvorstandes ist eben NICHT der ordnungsgemäße Adressat für die Einreichung von Wahlvorschlägen.
Erstellt am 31.01.2009 um 11:28 Uhr von nicoline
"Die Abgabe beim Wahlvorstand war schon ok."
Ein einzelnes Mitglied des Wahlvorstandes ist eben NICHT der ordnungsgemäße Adressat für die Einreichung von Wahlvorschlägen.
Wollte ich mit meiner Anmerkung auch nicht ausgedrückt haben, konnte man aber wohl so verstehen.
Unabhängig davon hat peanuts völlig recht. Nachfolgend die Kommentierung zu dem Thema:
Die Einreichung der Wahlvorschläge hat binnen zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zu erfolgen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO). Die Frist berechnet sich nach § 187 Abs. 1 BGB, so dass der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens nicht mit gerechnet wird. Sind im Wahlausschreiben bestimmte Dienststunden angegeben, so müssen die Wahlvorschläge bis zum Ende der Dienststunden am letzten Tag der Frist beim WV eingegangen sein. Die vom WV angegebenen Dienststunden dürfen nicht vor dem Ende der Arbeitszeit des überwiegenden Teils der AN enden.
Der Wahlvorstand hat die eingereichten Wahlvorschläge ___unverzüglich___ zu prüfen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO). ___Bei einer Verletzung dieser Pflicht kann in die laufende BR-Wahl, wenn das Versäumnis der Prüfung zu einer erfolgreichen Anfechtung führen kann, mit einer einstweiligen Verfügung eingegriffen werden____ Werden Wahlvorschläge am letzten Tag der Einreichungsfrist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO), aber noch vor deren Ablauf eingereicht, ____ist eine sofortige Prüfung erforderlich___ und im Falle von Mängeln der Listenvertreter umgehend zu informieren.
Erstellt am 01.02.2009 um 00:14 Uhr von Der alte Heini
jens333
Ist die Abgabefrist beendet, darf der Wahlvorstand keine Vorschlagslisten mehr annehmen.
Genanntes dürfte ein schöne Begründung für eine Wahlanfechtung sein.
Der ganze Wahlvorstand muss nicht anwesend sein, wenn die Vorschlagslisten angenommen werden.
Die Vorschlagslisten werden,von Wahlvorstandsmitglieder angenommen und mit Datum und Uhrzeit versehen. Der Listenführer bekommt eine Bestätigung mit Datum und Uhrzeit. In seine nicht öffentlichen Sitzung beschließt der Wahlvorstand dann, wie mit den Vorschlagslisten weiter verfahren wird.