Einreichung von Wahlvorschlägen - am darauffolgenden Tag nach Abgabefrist noch einen Wahlvorschlag vorlegen?
Folgende Frage: Am Tag X läuft die Abgabefrist für Wahlvorschläge ab. Ein Mitglied des WV ist an diesem Tag nicht da und legt am darauffolgenden Tag noch einen Wahlvorschlag vor, den er angeblich am Tag vor der Fristabgabe erhalten hat.
Ist das zulässig?
Community-Antworten (13)
30.01.2009 um 20:55 Uhr
@jens, keine Chance! Der Abgabetermin von Wahlvorschlägen ist im Wahlausschreiben festgehalten und wer zu spät kommt, den beissen eben die Hunde! Und da interessiert es nicht, warum und wieso ein Vorschlag nicht abgegeben worden ist.
Nur dürfte das Wahlvorstandsmitglied dem Listenführer gegenüber in schwerste Erklärungsnot kommen! Aber ändern würde sich nichts. Eine Fristverlängerung kann es zwar geben, aber nur, wenn kein Vorschlag eingereicht wurde.
30.01.2009 um 21:17 Uhr
Aber die Liste wurde ja in diesem fiktiven Fall einem Mitglied des Wahlvorstandes übergeben. Wo muß denn die Liste bis zum Fristabluf abgegeben werden?
30.01.2009 um 21:48 Uhr
@Jens Aber die Liste wurde ja in diesem fiktiven Fall einem Mitglied des Wahlvorstandes übergeben. Wenn man gezwungen, verpflichtet, gehalten ist, Fristen einzuhalten, tut man gut daran, einen Eingangsstempel auf die eingehende Post zu donnern! ;-)
Wo muß denn die Liste bis zum Fristabluf abgegeben werden? Beim WV ist schon die richtige Adresse aber s.o.
30.01.2009 um 23:30 Uhr
Also war diese Abgabe rechtens??!!
30.01.2009 um 23:32 Uhr
Warum die Frage? Dir wurde geholfen!!!!
30.01.2009 um 23:35 Uhr
Also war die Abgabe ok??? Ist mir nicht so klar
31.01.2009 um 00:10 Uhr
@jens333 Nochmal anders rum,vielleicht verstehst Du es dann besser: Die Abgabe beim Wahlvorstand war schon ok. Da das Mitglied des Wahlvorstandes den Wahlvorschlag aber erst einen Tag nach Ablauf der Frist präsentiert hat, ohne durch einen Eingangsstempel beweisen zu können, dass dieser rechtzeitig eingegangen ist, kommt Mona Lisas Antwort jetzt zum Tragen: Der Abgabetermin von Wahlvorschlägen ist im Wahlausschreiben festgehalten und wer zu spät kommt, den beissen eben die Hunde! Und da interessiert es nicht, warum und wieso ein Vorschlag nicht abgegeben (oder rechtzeitig eingegangen ist) worden ist.
31.01.2009 um 11:14 Uhr
Danke! Bedeutet, wenn der Wahlvorschlag einen Eingangsstempel oder eine händische Notiz mit Unterschrift dieses Wahlvorstandmitglieds enthält der auf einen Tag vor der Fristabgabe oder genau auf diesen Tag datiert ist, wäre dieser gültig.
31.01.2009 um 11:34 Uhr
Wenn die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen am XXX um XXX endet, muss doch kontrolliert werden können, ob nicht nach Ablauf dieser Frist noch weitere Wahlvorschläge eingegangen sind.
Ich frage mich jetzt, um wieviel Uhr dieses Fristende erreicht wurde und wann der Wahlvorstand (mind. 3 Mitglieder) getagt hat, um zu diesem Zeitpunkt die fristgerecht eingereichten Wahlvorschläge protokollieren zu können ...
Ebenfalls frage ich mich, wie der Wahlvorstand sicher gestellt hat, dass bis zum Fristende Wahlvorschläge unter der Betriebsadresse des WVs eingereicht werden konnten.
31.01.2009 um 11:49 Uhr
Im fiktiven Fall setzt der Wahlvorstand sich am Tag nach der Ablauffrist zusammen. Der besagte Wahlvorschlag wurde nicht im Büro abgegeben, sondern dem anderen Wahlvorstand persönlich außerhalb des Betriebes übergeben (Mit Zeitbestätigung versteht sich)
31.01.2009 um 12:08 Uhr
"Im fiktiven Fall setzt der Wahlvorstand sich am Tag nach der Ablauffrist zusammen. "
Dann frage ich mich umso mehr, wie der Wahlvorstand sicher stellen konnte, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden.
Um wieviel Uhr war denn das Ende der Abgabefrist gesetzt? War das "Wahlbüro" um diese Uhrzeit besetzt? Wurde um diese Uhrzeit noch einmal der Posteingang kontrolliert?
"Die Abgabe beim Wahlvorstand war schon ok."
Ein einzelnes Mitglied des Wahlvorstandes ist eben NICHT der ordnungsgemäße Adressat für die Einreichung von Wahlvorschlägen.
31.01.2009 um 12:28 Uhr
"Die Abgabe beim Wahlvorstand war schon ok." Ein einzelnes Mitglied des Wahlvorstandes ist eben NICHT der ordnungsgemäße Adressat für die Einreichung von Wahlvorschlägen.
Wollte ich mit meiner Anmerkung auch nicht ausgedrückt haben, konnte man aber wohl so verstehen.
Unabhängig davon hat peanuts völlig recht. Nachfolgend die Kommentierung zu dem Thema:
Die Einreichung der Wahlvorschläge hat binnen zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zu erfolgen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO). Die Frist berechnet sich nach § 187 Abs. 1 BGB, so dass der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens nicht mit gerechnet wird. Sind im Wahlausschreiben bestimmte Dienststunden angegeben, so müssen die Wahlvorschläge bis zum Ende der Dienststunden am letzten Tag der Frist beim WV eingegangen sein. Die vom WV angegebenen Dienststunden dürfen nicht vor dem Ende der Arbeitszeit des überwiegenden Teils der AN enden.
Der Wahlvorstand hat die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO). Bei einer Verletzung dieser Pflicht kann in die laufende BR-Wahl, wenn das Versäumnis der Prüfung zu einer erfolgreichen Anfechtung führen kann, mit einer einstweiligen Verfügung eingegriffen werden_ Werden Wahlvorschläge am letzten Tag der Einreichungsfrist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO), aber noch vor deren Ablauf eingereicht, _ist eine sofortige Prüfung erforderlich und im Falle von Mängeln der Listenvertreter umgehend zu informieren.
01.02.2009 um 01:14 Uhr
jens333 Ist die Abgabefrist beendet, darf der Wahlvorstand keine Vorschlagslisten mehr annehmen. Genanntes dürfte ein schöne Begründung für eine Wahlanfechtung sein. Der ganze Wahlvorstand muss nicht anwesend sein, wenn die Vorschlagslisten angenommen werden. Die Vorschlagslisten werden,von Wahlvorstandsmitglieder angenommen und mit Datum und Uhrzeit versehen. Der Listenführer bekommt eine Bestätigung mit Datum und Uhrzeit. In seine nicht öffentlichen Sitzung beschließt der Wahlvorstand dann, wie mit den Vorschlagslisten weiter verfahren wird.
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