Die Listenwahl - Kann mir jemand sagen wie eine Listenwahl funktioniert?
hallo! Kann mir jemand sagen wie eine Listenwahl funktioniert?
Community-Antworten (5)
30.01.2009 um 13:05 Uhr
@maggie Der WV müsste/sollte das können.
Eine Listenwahl funktioniert ähnlich wie die Bundestagswahl: Man wählt dann eine Liste und damit die Personen, die auf selbiger verzeichnet sind. Nach dem d'Hondschen Zählverfahren werden anschließend die entsprechenden Sitze im BR verteilt.
30.01.2009 um 15:46 Uhr
Habe ein in Lexikon von Schoof schöne Beispiel, I. Wahlvorschläge:
Wenn mehrere Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) beim Wahlvorstand eingereicht werden, findet Verhältniswahl statt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, §§ 11 ff. WO). Für jeden Wahlvorschlag gilt:
• Auf vollständige Angaben ist zu achten (vgl. § 6 WO; am besten die Vordrucke des Bund-Verlags verwenden!).
• Es sollen doppelt so viele Kandidaten vorgeschlagen werden, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (vgl. § 6 Abs. 2 WO; Beispiel: bei einem zu wählenden 9-köpfigen Betriebsrat soll die Vorschlagsliste 18 Kandidaten enthalten). Wichtig: Die Reihenfolge der Kandidaten entscheidet über das Einrücken in den Betriebsrat (je weiter man »oben« steht, desto größer die Chancen). Geschlechterquote nach § 15 Abs. 2 BetrVG beachten!
• Der Wahlvorschlag muss eine bestimmte Anzahl von Unterstützerunterschriften aufweisen:
– Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterschrieben sein (»Stützunterschriften«), mindestens aber von drei Wahlberechtigten. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte. In Betrieben mit i. d. R. bis zu 20 Wahlberechtigten genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte (§ 14 Abs. 4 BetrVG).
– Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 5 BetrVG).
• Die schriftliche Zustimmung der Wahlbewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen (§ 6 Abs. 3 WO).
• Es ist auf der Vorschlagsliste eine Listenvertretung zu benennen (§ 6 Abs. 4 WO).
• Einreichungsfrist: die Vorschlagsliste muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 WO). Besonderheiten gelten im vereinfachten Wahlverfahren (vgl. S. 542).
II. Stimmzettel:
Gewählt werden nicht Personen, sondern Listen (z. B. Gewerkschaftsliste; Liste der Unorganisierten). Auf dem Stimmzettel stehen nur die Listen, nicht die Namen der Kandidaten.
Gewählt wird durch Ankreuzen einer der Vorschlagslisten (das heißt: jeder Arbeitnehmer hat nur eine Stimme).
III. Feststellung des Wahlergebnisses:
Beispiel:
Im Betrieb sind 150 Arbeitnehmer beschäftigt (110 Männer, 40 Frauen). Der zu wählende Betriebsrat besteht nach § 9 BetrVG aus 7 Mitgliedern.
- Schritt: Berechnung der Mindestsitze nach § 15 Abs. 2 BetrVG, § 5 WO
110 Männer
40 Frauen
:1
110
40
:2 55 20
:3 36,66 13,33
:4 27,5 10
:5 22 8
:6 18,33 6,66
30.01.2009 um 16:15 Uhr
@maggie, wer die wahl hat .... aber das mit der Liste ist so eine sache es muss ja imm vorwege geklärt sein wer auf welche Liste zu finden ist . Obwohl es ja keiune Personenwahl ist, die stehen zwar auzch auf "einer" Liste aber dann gibt es eben nur eine Liste und du musst dich entscheiden zwischen äpfeln und Brinen bei der Liste unterscheidest du nicht nach Produkt sondern Hersteller. Also wo willst du einkaufen und nicht bei wem.
Ich denke mal ich habe mir klar und missverständlkich ausgedrück und möchte auch Rotimker dank sagen für diesen Prima beitrag der richt geholfen hat den Fred nach vorn zu bringen *Weiter so" ist ja bald wieder Wahl !
04.02.2009 um 14:01 Uhr
Hallo.
Kann mir jemand sagen, was die Folge ist, wenn nicht entsprechend § 6 Abs. 2 WO-BetrVG die doppelte Anzahl von Kandidaten im Verhältnis zu den zu besetzenden Betriebsratsstellen auf einer Liste vorhanden ist? § 6 Abs. 2 WO ist schließlich eine Sollvorschrift.
Vielen Dank
OVM
04.02.2009 um 15:09 Uhr
"§ 6 Abs. 2 WO ist schließlich eine Sollvorschrift. "
Richtig, aber keine Muss-Vorschrift. Folglich wirken sich weniger KandidatInnen nicht auf die Gültigkeit eines Wahlvorschlags aus.
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