Wann Neuwahlen?
Der jetzige BR besteht normal aus 9 Mitgliedern. Ein Mitglied hat gekündigt. Ein Mitglied geht ab Januar in Mutterschutz. Wir haben keine Nachrücker. Ist der BR überhaupt noch Beschlußfähig und/oder sollten Neuwahlen durchgeführt werden? Peter Möller Hamburg
Community-Antworten (4)
12.12.2008 um 20:03 Uhr
@ peterm, 9 kleine Negerlein die waren mal BR.... eines hat sich davongemacht,..... da warens nur noch 8... 8 kleine Negerlein die waren mal BR... Eines ist in M(schutz) geblieben,..... da warens nur noch 7.....
§ 33 Abs. 2 BetrVG Beschlussfähigkeit spricht von der Hälfte....nun rechne mal.
12.12.2008 um 20:48 Uhr
Hallo,
solltet ihr gem. BetrVG ein 9er Gremium haben und es ist auch mit Hilfe von Nachrückern (Ersatzmitglieder) nicht mehr möglich diese Größe zu erreichen, müssen Neuwahlen (zwingend) eingeleitet werden. § 13 (1) Satz 2
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
Kann im BR die nach § 9 vorgesehene Zahl der Mitglieder auch nach dem Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht mehr erreicht werden bzw. stehen Ersatzmitglieder nicht mehr zur Verfügung, hat Neuwahl zu erfolgen. Auf die Ersatzmitglieder muss allerdings so lange zurückgegriffen werden, bis sämtliche Vorschlagslisten erschöpft sind (zum Nachrücken von Ersatzmitgliedern vgl. im Übrigen § 25 Rn. 14 ff.). Soweit das Gesetz von der »vorgeschriebenen Zahl der BR-Mitglieder« spricht, meint es die sich an der Belegschaftszahl orientierende Größe des BR nach § 9.
....erläutern Rechtsstellung des Rumpfbetriebsrats http://www.personalpraxis24.de/aktuelles/?aktuelles_id=147379
Fazit: Der Rumpfbetriebsrat führt bis zur Neuwahl eines BR die BR-Arbeit fort, muss aber unverzüglich einen Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl zu bestellen.
12.12.2008 um 21:00 Uhr
@pirat, heute abend in Dichterlaune? :-))
@peterm, die Kollegin muss ja, auch wenn sie in Mutterschutz geht, nicht zwangsläufig auf ihr BR - Amt verzichten! Es gibt genügend Gremien, in denen die Mutti zur Sitzung kommt! Sie kann auch das Fahrgeld dafür in Anspruch nehmen und kann - wenn es nicht anders geht - auch für ihren Sprössling eine Nanny beauftragen! Die Kosten hat der AG zu tragen.
§ 13 BetrVG - III. Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums, 2. Sinken der Zahl der Betriebsratsmitglieder, im DKK unter der RN. 14 und im Fitting unter der RN. 33
soviel zu Neuwahlen!
12.12.2008 um 21:01 Uhr
@frager1, hast mich überholt!
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