Erstellt am 11.01.2020 um 09:51 Uhr von nicoline
saitist
*und ist jetzt de facto ein leitender Angestellter.*
Hier taucht zuallererst die Frage auf, ob er denn wirklich leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist. Was genau hat sich denn geändert seit der Beförderung?
Erstellt am 11.01.2020 um 13:43 Uhr von Challenger
Zitat nicoline : Hier taucht zuallererst die Frage auf, ob er denn wirklich leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist.
Ergänzend dazu. Nicht jeder Angestellte der eine leitende Funktion innehat, ist ein leitender Angestellter in Sinne des §5 Abs.3 BetrVG.
Erstellt am 11.01.2020 um 14:27 Uhr von Saitist
Gehen wir doch einfach davon aus, er ist ein leitender Angestellter.
Können meine Fragen dann beantwortet werden?
Erstellt am 11.01.2020 um 14:48 Uhr von nicoline
Saitist
Entschuldige bitte die Nachfrage, gerne gebe ich dir diese Antwort, die du mit etwas Geschick im Googeln aber auch selber gefunden haben könntest.
Nach § 24 Nr. 4 BetrVG erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat mit dem Verlust der Wählbarkeit. Da ein leitender Angestellter nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des BetrVG fällt, verliert er damit in diesem Moment die Wählbarkeit. (vgl. Fitting BetrVG 27. Auflage 2014 § 24 BetrVG Rn. 33) Ein besonderes Verfahren gibt es hier nicht, da nach Gesetz die Amtszeit automatisch erlöscht. Besteht Streit darüber, ob die Mitgliedschaft im Betriebsrat erloschen ist, entscheidet hierüber das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.
Erstellt am 11.01.2020 um 14:59 Uhr von Challenger
Zitat saitist : Können meine Fragen dann beantwortet werden?
Durchaus, denn nach § 24 Nr. 4 BetrVG erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat mit dem Verlust der Wählbarkeit. Da ein leitender Angestellter gemäß §5 Abs.3 nicht in den Anwendungsbereich des BetrVG fällt, verliert er damit in diesem Moment die Wählbarkeit. Ein spezielles Verfahren gibt es hier nicht, da nach Gesetz die Amtszeit automatisch endet. Bei Meinungsverschiedenheiten, ob die Mitgliedschaft im Betriebsrat erloschen ist, oder weiterhin entscheidet hierüber das Arbeitsrericht im Beschlussverfahren.
Zitat saitist : Leider hat er nicht vor, die Mitgliedschaft selbst zu beenden.
Mein Tipp. Einfach nicht mehr zu den BR-Sitzungen einladen und von allen Aktivitäten des BR'tes ausschließen.
Erstellt am 11.01.2020 um 17:39 Uhr von nicoline
Challenger,
2 x der wortwörtlich gleiche Text, dann muss es wohl stimmen. Haben wir wohl dieselbe Seite gefunden. :o))
Erstellt am 11.01.2020 um 20:14 Uhr von Challenger
Hallo nicoline,
richtig, nur das Du schneller warst als ich. Punkt für Dich. Brüller
Erstellt am 11.01.2020 um 20:27 Uhr von nicoline
Tja, da scheinst du ja echt etwas länger geschrieben zu haben...?
Erstellt am 12.01.2020 um 16:03 Uhr von celestro
"Mein Tipp. Einfach nicht mehr zu den BR-Sitzungen einladen und von allen Aktivitäten des BR'tes ausschließen."
Sorry, aber Du hast ja eindeutig den Schuss nicht mehr gehört.
Erstellt am 12.01.2020 um 18:53 Uhr von Challenger
Zitat celestro : Sorry, aber Du hast ja eindeutig den Schuss nicht mehr gehört.
Welchen Schuss meinst Du ?
Erstellt am 13.01.2020 um 07:53 Uhr von wdliss
Was, wenn sich dann herausstellt, dass die Person doch kein leitender Angestellter ist? @Challenger
Erstellt am 13.01.2020 um 09:54 Uhr von nicoline
Welche Möglichkeiten gibt es denn nun, feststellen zu lassen, ob es wirklich ein LA ist?
1. Der BR beschließt, dieses im Gerichtsverfahren zu klären.
2. Man geht vor, wie von Challenger vorgeschlagen und der Betroffene klagt.
Saitist,
wie begründet der Betroffene denn, dass er nicht zurücktreten will?
Erstellt am 13.01.2020 um 10:03 Uhr von Enigmathika
"Was, wenn sich dann herausstellt, dass die Person doch kein leitender Angestellter ist?"
Das können wir ignorieren, denn das war nicht die Frage. Saitist weist ja ausdrücklich darauf hin, dass wir davon ausgehen sollen, dass der Betroffene leitender Angestellter ist.
Erstellt am 13.01.2020 um 10:05 Uhr von Pjöööng
"Einfach nicht mehr zu den Sitzungen einladen" halte ich für problematisch.
Als BR würde ich (sofern nicht bereits ausreichende Informationen vorliegen) beim Arbeitgeber nachfragen, welche Aufgaben und Befugnisse dieser Kollege hat, ebenso würde ich ihn befragen. Dann würde ich in einer Sitzung darüber beraten und über folgenden Beschlussvorschlag abstimmen lassen: "Der BR stellt fest dass N.N. als Leitender Angestellter abzugrenzen ist." und diesen Beschluss dem Kollegen mitteilen. Dann hat man klare Verhältnisse.
Erstellt am 13.01.2020 um 10:05 Uhr von Pjöööng
Diese Antwort wurde von "Pjöööng" gelöscht.
Erstellt am 13.01.2020 um 10:55 Uhr von enigmathika
Erstellt am 13.01.2020 um 12:51 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng : Als BR würde ich (sofern nicht bereits ausreichende Informationen vorliegen) beim Arbeitgeber nachfragen, welche Aufgaben und Befugnisse dieser Kollege hat, ebenso würde ich ihn befragen.
Dieser Vorschlag hat zweifellos etwas.
Erstellt am 13.01.2020 um 13:20 Uhr von nicoline
*beim Arbeitgeber nachfragen, welche Aufgaben und Befugnisse dieser Kollege hat,*
ja, klingt sehr lösungsorientiert, aber........ je nach Lage der Dinge, ist es dem AG vielleicht ganz recht, einen LA im BR zu haben und der Betroffene selber scheint sich ja wohl auch nicht so zu sehen.............