Erstellt am 23.09.2008 um 16:29 Uhr von sbv
Nein, es müssen 3 Mitarbeiter sein, die eine Betriebsversammlung einberufen, auf der dann der Wahlvorstand gewählt wird. Die 3 genießen zwar einen Kündigungsschutz von 1 Jahr, nur wenn sie nicht selbst in den Betriebsrat gewählt werden, könnten sie danach ein Problem bekommen.
Auch die Wählerlisten und die Kandidaten(Listen) müssen öffentlich ausgehängt werden. Da sieht der Arbeitgeber natürlich, wer kandidiert.
Auch die Kandidaten, die nicht gewählt werden haben nur 1 Jahr Kündigungsschutz.
Erstellt am 23.09.2008 um 16:47 Uhr von Mona-Lisa
@christoph,
ihr habt einen entscheidenden Fehler gemacht!
Ihr hättet die Klappe halten müssen, zumindest die drei, die zu einer Wahlversammlung aufrufen!
Denn in dem Moment, wo die Einladung zu genau derselben aushängt, haben die drei einen Kündigungsschutz!
...wenn auch nicht in ganz dem Umfang, wie von "sbv" beschrieben. § 15 KSchG (3)
Die Situation ist bei euch schon verfahren und an eurer Stelle würde ich mich an die für euch zuständige Gewerkschaft wenden, die organisiert das von aussen.
Setzt euch mit denen in Verbindung und "Schnabel halten im Betrieb!"
Von grossem Vorteil wäre dann natürlich, wenn auch dementsprechend Mitglieder in dieser Gewerkschaft sind, sonst sind die Kollegen dort (verständlicherweise!) recht zugeknöpft!
Erstellt am 23.09.2008 um 16:48 Uhr von DonJohnson
Sorry, das ist so aber nciht richtig! Erstens wegen Einberufung: § 17 Abs 3 BetrVG besagt: Zu der Betriebsversammlung können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
Die Gewerkschaft wird dann sofort den AG auf §119 Abs 1 Satz 1 BetrVG hinweisen, welches besagt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden kann, wer eine Wahl des Betriebsratsbehindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflußt.
Mein Vorschlag aber: Bitte suche dir im Vorfeld MA, die auch bereit sind zu kandidieren und im Gremium mitzuarbeiten. Bei eurer Betriebsgröße seid ihr 9 BRM. Eine eventuelle Minderheitenquote mußt du dir selber ausrechenen oder von der GEW ausrechnen lassen.
Und noch was! Es ist natürlich Qautsch, dass ihr Probleme wegen Kündigung bekommt wenn ihr gewählt wurdet! Selbstverständlich habt ihr als BRM einen besonderen Kündigungsschutz! Dennoch ist das sehr viel Arbeit (die sich aber in meinen Augen lohnt). Betriebsäte sind vorgesehen um einen Gegenpol zum AG zu haben - dieses ist auch notwendig! In deiner Arbeit als BRM wirst du sehen, wie sehr das notwendig ist...
Wie sagt Carrie noch immer so schön: "Wer kämpft kann verlieren - wer nciht kämpft hat schon verloren!"
Da ist wirklich was wahres dran!!!
Viel Erfolg!!!
Erstellt am 24.09.2008 um 14:44 Uhr von rolfo2
@sbv wie kommst du auf ein Jahr Kündigungsschutz?
§ 15 KSchG
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder
Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16
Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder
§ 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom
Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des
Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den
Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder
Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und
Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt,
besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder
Antragstellung an drei Monate.