Erstellt am 09.04.2008 um 10:50 Uhr von deleted
das kommt drauf an, was ihr unter Aushilfe versteht
Aushilfe weil sie nur wenige Std. im Monat/Woche arbeitet ???
Aushilfe weil sie befristet eingestellt ist für wenige Wochen ???? ( dann würde es ja keinen Sinn machen diese Aushilfe zu wählen )
Lest doch mal im BetrVG §7 und §8 durch, da wird alles beantwortet.....
Wahlberechtigt heißt : wer darf zur BR-Wahl gehen und seine Stimme abgeben
Wählbarkeit heißt: wer darf sich zur BR-Wahl aufstellen lassen....
Erstellt am 09.04.2008 um 11:06 Uhr von nicki357
§ 8 BetrVG schließt ja aber auch die Azubis nicht aus - aber ich denke diese dürfen auch nicht gewählt werden!?
Aushilfe - weil Sie nur als Aushilfe (lt. Vertrag) eingestellt ist - bedeutet tägl. nur stundenweise im Betrieb!
Erstellt am 09.04.2008 um 11:12 Uhr von Immie
@nicki357
Also ist sie Teilzeitbeschäftigte.
Warum sollte sie nicht wählbar sein?
Den richtigen § hast du doch und der Kommentar ist eindeutig.
Erstellt am 09.04.2008 um 11:13 Uhr von Efaienaerbeer
Aushilfen sind wählbar, wenn sie Arbeitnehmer, über 18 Jahre und am Wahltag 6 Monate im Betrieb sind. Egal ist, ob jemand befristet beschäftigt ist und mit wievielen Stunden die Person beschäftigt ist. Egal ist auch, ob Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht. Aushilfen sind für das Gesetz meist einfach nur teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Es gibt allerdings Aushilfen, die keine Arbeitnehmer sind. Das sind die Leute mit Rahmenvertrag, die jeweils nach Absprache eingesetzt werden und nicht verpflichtet sind einen Einsatz anzunehmen. Sie üben keine auf Dauer angelegte fremdbestimmte Tätigkeit aus und sind daher keine Arbeitnehmer. Mit Studierenden, die Zeitungen austragen oder ab und zu in einer Kneipe jobben wird soetwas z.T. vereinbart.
Schau dir zu diesem Thema auch folgende Diskussion zum Thema "Betriebsratsgründung auch bei Minijobbern möglich?" an:
http://br-forum.waf-server.de/index.php?purl=/showquestion.html&qid=21434
Erstellt am 09.04.2008 um 11:22 Uhr von Efaienaerbeer
Hi Nicki357,
Azubis dürfen gewählt werden, wenn sie 18 Jahre alt sind. Siehe auch § 78a BetrVG Azubis die Mitglied im BR sind müssen genauso übernommen werden wie solche, die in der JAV sind. Sie können nur nicht in beiden Gremien gleichzeitig sein. Ein JAV-Mitglied, dass zum BR gewählt wird oder aus der Ersatz-BR-Position nachrückt, verliert in diesem Moment das JAV-Amt, da BR-Mitglieder gem. § 61 Abs. 2 BetrVG nicht als JAV wählbar sind.
Erstellt am 09.04.2008 um 11:33 Uhr von nicki357
also - verstehe ich das jetzt richtig ?
Unsere Aushilfen dürfen wählen und gewählt werden und unsere Azubis dürfen wählen und gewählt werden?
Ich dachte für die Azubis gibt es die JAV?
Erstellt am 09.04.2008 um 12:04 Uhr von Efaienaerbeer
Richtig verstanden. Eure Aushilfen, die ja regelmäßig ein paar Stunden am Tag arbeiten, dürfen wählen und gewählt werden und die Azubis, die über 18 J. sind, dürfen auch wählen und gewählt werden.
Die Azubis unter 18 dürfen bei der BR-Wahl nicht wählen und sind auch nicht wählbar.
Alle Jugendlichen (egal ob Azubis oder Arbeitnehmer - es gibt ja manchmal auch 16jährige, die als Ungelernte in der Produktion arbeiten) und Azubis unter 25 dürfen die JAV wählen und sind zur JAV wählbar (§§ 60 Abs. 1, 61 BetrVG).
Die Azubis zwischen 18 und 25 können also beide Gremien wählen und sich in beide Gremien wählen lassen. Tun sie das gleichzeitig, dann weicht das JAV-Amt hinter dem BR-Amt, das ja mehr Handlungsmöglichkeiten gibt, zurück.
Erstellt am 09.04.2008 um 12:16 Uhr von Mona-Lisa
@ Efaienaerbeer,
16 jährige in der Produktion......... etwa bei euch?????
Erstellt am 09.04.2008 um 16:07 Uhr von Efaienaerbeer
@Mona-Lisa
Nein, aber was meist du, was die schlechten Hauptschüler oder Schulabbrecher, die nicht von Sozialleistungen abhängig sein wollen, machen, um über die Runden zu kommen? Flaschen sortieren in Brauereien, am Band Kirschen sortieren in der Lebensmittelindustrie, Putzkolonne, ...