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Neuwahlen Betriebsrat

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ranchomadison
Nov 2016 bearbeitet

Im Zuge einer Betriebsabspaltung werden vier von fünf BR-Mitgliedern gehen, die erforderliche Midestzahl der Arbeitnehmerstärke reicht für eine Neuwahl nicht aus. Wieviele müssen Nachrücken ? Gibt es trotzdem die Möglichkeit von Neuwahlen? Unter welchen Voraussetzungen?

Liebe Grüsse

5.92104

Community-Antworten (4)

BT
betriebliche trübung

25.03.2008 um 15:54 Uhr

bitte liefer noch ein paar infos nach. was meinst du damit, dass die arbeitnehmerstärke nicht für eine neuwahl reichen würde?

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Peanuts

25.03.2008 um 16:15 Uhr

"Wieviele müssen Nachrücken ?"

Wenn 4 BRM gehen, werden wohl 4 Ersatzmitglieder nachrücken müssen, um einen 5köpfigen BR stellen zu können...

"Gibt es trotzdem die Möglichkeit von Neuwahlen? "

Der Blick in´s Gesetz kann ungemein hilfreich sein... § 13 Abs.2 Nr. 2 oder 3 BetrVG

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ranchomadison

25.03.2008 um 16:55 Uhr

Es ist so, dass die § 13 II BetrVG einen abschließenden Katalog von Gründen/Voraussetzngen darstellen, welceh eine außerordentliche Neuwahl ermöglichen, die erforderliche Ab- bzw. Zunahme muss hier 50 +/- der Arbeitnehmer durch Abspaltung bzw. Outsourcing oder 50 % des Betriebes bedeuten.

Zudem ist weiterer Grund, dass evtl zuwenig "Nachrücker" vorhanden sind, sodass ein BR nicht zustande kommt (vgl. §§ 1,9 BetrVG).

Meine Frage richtet sich eher dahingehend, ob es in puncto einer solch fundamentalen Veränderung z.B. eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Handhabung der Problematik gibt. Problematisch ist so nä,lich das Nachrücken weiterer Kndidaten, da diese so die Vorzüge des Sonderkündigungsschutzes geniessen.

Voraussichtliche Lösung der Problematik ergibt sich in sofern, dass es sich in der Zeit ab Abspaltung eines Betriebsteils, welcher nicht die Betriebsidentität hinreichend verändert, voraussichtlich um ein Übergangsmandat des Betriebsrats handelt, sowohl in Bezug auf verbleibende Arbeitnehmer, als auch auf die "abgespaltenen" (es sei denn der aufnehmende Betrieb verfügt ebenfalls über einen BR ausreichender Größe)

Also, es ging eben um andere Möglichkeiten eine Neuwahl zu initiieren.

Wer was weiss oder Erfahrung hat, bitte antworten (sehr wichtig!!!). Grüsse!

ps: Mit dem Gesetz kenne ich mich bestens aus, jedoch ist dies nicht die ultima ratio

L
Lotte

29.03.2008 um 15:05 Uhr

ranchomadison, entweder habe ich ein Brett vor dem Kopf oder Du sprichst in Rätseln:

-Was soll daran schlimm sein, dass EBRM in den Genuss des Kündigungsschutzes kommen? (Komische Äußerung für ein BRM, aber vielleicht bist Du AG?) -Wie sollte sich hier eine betriebliche Übung einstellen? Ganz davon abgesehen, dass Ihr wahrscheinlich nicht wöchentlich Betriebsteile abspaltet, ist eine betriebliche Übung für Umstände, die das BetrVG eindeutig regelt sicher micht vorgesehen. -Was soll sonst die Ultima Ratio sein wenn nicht das Gesetz?

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