Erstellt am 12.03.2008 um 12:15 Uhr von H.M
Hallo,
Es spricht nichts dagegen, denn die einzige Bedingung für Mitglieder des Wahlvorstandes ist, das sie wahlberechtigte Arbeitnehmer sind.
H.M
Erstellt am 12.03.2008 um 12:35 Uhr von hesse8a
Hallo,
vielleicht überzeugt folgender Text!
Quelle:http://www.lexisnexis.de/aktuelles/betrieb-und-gewerkschaft/73959/betriebsratswahl-bestellung-des-wahlvorstandes-in-betrieben-mit-vorhandenem-betriebsrat
Betriebsratswahl - Bestellung des Wahlvorstandes in Betrieben mit vorhandenem Betriebsrat
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, muss der Betriebsrat einen Wahlvorstand spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats bestellen. Die Bestellung erfolgt im Rahmen einer Betriebsratssitzung, zu der unter dem Tagesordnungspunkt Bestellung des Wahlvorstands eingeladen wurde, durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats.
Die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats endet grundsätzlich spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden, also am 31. Mai 2006, am 31. Mai 2010, etc. (§ 21 Satz 3 BetrVG). Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats nach dem 01. März des Vorjahres des regelmäßigen Wahlturnus begann. Deren Amtszeit verlängert sich bis zum übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen. In der Regel endet die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats vier Jahren nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der letzten Betriebsratswahl abläuft. Falls es vor dem bisherigen Betriebsrat schon zuvor einen Betriebsrat gab, begann die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats mit Ablauf der Amtszeit des vorherigen Betriebsrats und endet vier Jahre nach dem Ende der davor liegenden Amtszeit.
Bei der Bestellung des Wahlvorstands muss der Betriebsrat einen Vorsitzenden des Wahlvorstands mit Mehrheitsbeschluss bestellen. Wegen nicht auszuschließender Verhinderung des Wahlvorstandsvorsitzenden sollte auch ein Stellvertreter bestellt werden.
Der Wahlvorstand muss aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehen. Falls es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist, kann der Wahlvorstand auch aus mehr Personen bestehen. Wichtig ist dabei allerdings, dass der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern besteht. Für den Fall der Verhinderung von Wahlvorstandsmitgliedern kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Beide Geschlechter sollen im Wahlvorstand vertreten sein (§ 16 Abs. 1 BetrVG).
Sofern der bisherige Betriebsrat acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt haben sollte, können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstandes stellen. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes gemacht werden (§ 16 Abs. 2 BetrVG).
Auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls es keinen Gesamtbetriebsrat gibt, der Konzernbetriebsrat kann den Wahlvorstand durch Beschluss bestellen, wenn der bisherige Betriebsrat acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt haben sollte (§ 16 Abs. 3 BetrVG).
Schließlich sollten die als Mitglieder des Wahlvorstands von ihrer Bestellung unterrichtet werden.
Erstellt am 12.03.2008 um 17:52 Uhr von Kölner
@hesse8a
Dieser Text hilft ungemein.
@Berliner
Ein einfaches "Ja" hätte Dir geholfen?
Erstellt am 12.03.2008 um 18:31 Uhr von Lotte
hesse8a,
hattest Du das Gefühl, Überzeugungsarbeit leisten zu müssen?
Mich verwirren solch langen Texte hier im Forum eher, insbesondere sich die Antwort in diesem nun wirklich nicht finden lässt. ;-)
Erstellt am 13.03.2008 um 12:00 Uhr von Berliner
Hallo,
darum gehts:
wir sind ein Unternehmen (200 MA) in Berlin. 50% der MA sind mit der Arbeit des BR-V nicht zufrieden.
Innerhalb der BR gab es ebenfalls zunehmend Differenzen mit dem BR-V.
Nun sind 3 BR Mitglieder aus diesem Grund zurückgetreten, auch um Neuwahlen zu ermöglichen (da nun zu wenige BR-Mitglieder) denn der BR-V war nicht zum freiwilligen Rücktritt zu bewegen.
Der Rest-BR hat nun den BR-V als Wahlvorstand gewählt, welcher sich selbst wieder zur Wahl stellen will.
Ich finde, da liegt doch das Risiko einer Manipulation recht nahe. Und verstehe nicht, dass es kein Gesetz gibt, dem
entgegen zu wirken.
Der Rest-BR sammelt ein paar wohlgesonnene MA um sich, wählen diese in den Wahlausschuss und den BR-V zum Vorsitzenden des Wahlausschusse.
Da ist doch gar nicht mehr prüfbar ob die Wahl korrekt abläuft. Das lädt ja fast zur Manipulation ein.
"Kopf schüttel!
Gruß Berliner
Erstellt am 13.03.2008 um 12:02 Uhr von Kölner
@Berliner
Also nimmst Du an der Auszählung teil...
Erstellt am 13.03.2008 um 13:15 Uhr von Petrus
@Kölner:
Ob er bei der UNO noch ein paar unabhängige Wahlbeobachter beantragen sollte?
Erstellt am 14.03.2008 um 00:33 Uhr von Hesse8a
@Lotte
Sorry, bin noch neu - und lerne mit dem Forum (für mich selbst)
Ansonsten hat mich der eigene Betrieb soweit ständig irgendwelche § oder Rechtsprechungen zu suchen. Seitdem diskutieren wir nicht mehr unnötig lange mit der GL.
Lasse mir bitte noch ne Einarbeitungszeit!
@Berliner
Nun mein einfaches JA
Bei der Auszählung kannst du zumindestens anwesend sein und ein Auge auf die Unterlagen werfen