Erstellt am 08.10.2019 um 18:04 Uhr von seehas
Meinst du mit BWV Betriebsratswahlvorstand?
Warum soll er nicht für die Teilnahme an der Wahl werben dürfen?
Damit verletzt er nicht seine Neutralität. Er macht die Kollegen nur auf ihr betriebsverfassungsgemäßes Recht aufmerksam
Erstellt am 08.10.2019 um 18:41 Uhr von Verschreckt
Mit BWV meine ich allgemein Betriebswahlvorstand. Dabei dürfte es ja egal sein, ob Betriebsrats- oder Aufsichtsratswahl.
Erstellt am 08.10.2019 um 21:13 Uhr von takkus
Nein, natürlich darf er das nicht! Dann wäre es ja keine geheime Wahl mehr!!!
Na klar kann er sagen wo und wann die Wahl ist! Egal ob Betriebsrats- oder Aufsichtsratswahl.
Im Übrigen empfinge ich den zweiten Satz deiner Antwort sehr rotzig.
Erstellt am 09.10.2019 um 11:53 Uhr von Verschreckt
Dass du dass als rotzig empfindest, tut mir leid. Das war von mir überhaupt nicht so gemeint oder gewollt. Ich wollte eigentlich nur noch mal sicherheitshalber als Frage stellen, ob es dabei egal ist, ob wir vom BR oder AR sprechen? Habe leider das Fragezeichen vergessen.
Ich entschuldige mich dafür.