gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG bestellt der KBR bzw. GBR den Wahlvorstand in betriebsratslosen Betrieben. Was tut der GBR oder KBR, wenn die bestellten Personen die Bestellung nicht annehmen bzw. zurücktreten oder untätig bleiben ?
MfG
David_gegen_Goliath
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