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Amtierender Betriebsrat bestellt keinen Wahlvorstand - was dann?

N
Nebbiola
Nov 2016 bearbeitet

Welche Konsequenzen zieht es nach sich oder sind denkbar, wenn der noch amtierende BR es versäumt, gem. §16 BetrVG spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen?

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Community-Antworten (3)

S
Soisses

22.09.2005 um 19:44 Uhr

Dass es nach Ablauf der Amtszeit möglicherweise keinen BR mehr gibt, ist doch klar!

O
otto

22.09.2005 um 23:25 Uhr

Guten Abend Nebbiola! Die Antwort von Soisses ist eine mögliche Konsequenz. Die anderen möglichen Konsequenzen finden Sie in § 16 Abs. 2 und 3 BetrVG:

  • Auf Antrag kann das Arbeitgericht einen Wahlvorstand bestellen.
  • Der GBR oder der KBR können einen Wahlvorstand bestellen. Gruß otto
N
Nebbiola

22.09.2005 um 23:47 Uhr

Danke Otto, unsere Firma ist klein und einen GBR oder KBR gibt es daher nicht. 1.Wenn also keine drei Wahlberechtigten (im Betrieb ist keine Gewerkschaft vertreten) 8 Wochen vor dem 31.Mai 2006 beim AG einen Antrag auf Bestellung des Wahlvorstand stellt, gibt es ab dem 1. Juni keinen BR mehr? 2. Es gehört aber zu den gesetzlich festgelegten Pflichten eines BR, dass der amtierende BR einen Wahlvorstand bestellt? 3. Der BR verstößt gegen §16, wenn er dies nicht tut? 4. Und könnte nach § 23 wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten auf Antrag beim AG aufgelöst werden? 5. Und danach setzt das AG automatisch einen Wahlvorstand ein? Eine kurze Antwort auf 1. - 5. würde mir sehr weiter helfen. Gruß, Nebbiola

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