Erstellt am 16.09.2019 um 12:46 Uhr von Challenger
Zitat danix79 : Zudem das nächste Ersatzmitglied meiner Meinung nach wegen Befangenheit nicht eingeladen werden sollte, da wir zu dieser Person einen Anhörungsbogen vorliegen haben.
Aufgrund welchen Tatbestandes ergibt sich denn die Befangenheit ? Meiner Meinung nach reicht dies nicht aus, dass EM nicht zu laden, weil Ihr einen einen Anhörungsbogen vorliegen habt. (§102 und/oder 103 BetrVG ?)
Zitat danix79 : Könnt ihr mir schnell helfen, ob wir trotzdem beschlussfähig sind und die Abwahl rechtens ist?
Ich will es mal so sagen : Wenn Ihr das Ding durchzieht, wie beabsichtigt, dann liegt es am derzeitigen BRV, ob er vor das Arbeitsgericht zieht. Und das kann sich ca. 2 - 3 Jahre hinziehen.
Weshalb soll der BRV denn abgewählt werden ?
Erstellt am 16.09.2019 um 12:57 Uhr von esci
Ich würde das Ersatzmitglied laden. Es muss ja - falls Befangenheit vorliegt - nur zu dem TOP der Befangenheit betreffend die Sitzung verlassen.
Auch daran denken, dass ihr hierfür dann das nächste Ersatzmitglied temporär einladet.
Ich würde wirklich aufpassen, denn die Beschlüsse sollten schon wasserdicht sein, sonst habt ihr umsonst beschlossen.
Erstellt am 16.09.2019 um 13:10 Uhr von celestro
die Kurzfristigkeit dürfte ja genau darauf abzielen, die Sache zu torpedieren. Also wie schon gesagt wurde, die beiden nächsten Nachrücker informieren. Wenn aus Zeitgründen die Person nicht kommen kann, seit Ihr trotzdem beschlussfähig und es lag nicht an "nicht erfolgte Einladung eines Nachrückers".
Erstellt am 16.09.2019 um 14:28 Uhr von Kratzbürste
Beschlussfähig ist der BR, wenn mehr als die Hälfte der BR anwesend sind.
Erstellt am 16.09.2019 um 14:37 Uhr von esci
Zitat Kratzbürste:
Beschlussfähig ist der BR, wenn mehr als die Hälfte der BR anwesend sind.
Das stimmt, allerdings müssen Ersatzmitglieder nachgeladen werden. Versäumt man dies absichtlich oder unabsichtlich, so kann dies im Falle eines Streits durchaus zur Unwirksamkeit aller Beschlüsse in der Sitzung führen.
Leider ist das "rechtzeitig" im Paragrafen im Bezug auf die Nachladung von Ersatzmitgliedern sehr schwammig bezogen auf die Vorbereitungszeit der Ersatzmitglieder. Man liest hier sehr unterschiedliche Auffassungen.
Daher laden wir immer nach, auch im Zweifel kurz vor Beginn der Sitzung.
Erstellt am 16.09.2019 um 15:20 Uhr von BR4life
Auch wenn mann falsch nachgeladen hat ist die Sitzung nichtig.
D.h. wird ein EZM nachgeladen für ein BRM was nicht wirklich verhindert ist, ist die ganze Sizung für die Katz.
Erstellt am 16.09.2019 um 18:06 Uhr von rsddbr
@esci
In Bezug auf das Nachladen der Ersatzmitglieder gilt rechtzeitig als gegeben, wenn man es unmittelbar nach Bekanntwerden der Verhinderung eines BRM einlädt. Im geschilderten Fall hat sich der BRV erst am Tag der Sitzung krank gemeldet. Die Einladung an das EBRM kann erst nach der Krankmeldung (also wenige Stunden vor der Sitzung) erfolgen. Das ist zwar als Vorbereitungszeit sehr kurz, jedoch kann vorher ja nicht geladen werden.