Erstellt am 21.08.2019 um 17:40 Uhr von Kratzbürste
Ihr MÜSST Neuwahlen einleiten.
Und man kann dem Kollegen nicht untersagen, an der Sitzung teilzunehmen.
Erstellt am 21.08.2019 um 18:10 Uhr von paula
und bitte nicht mit vollem Namen hier posten....
Erstellt am 22.08.2019 um 08:53 Uhr von enigmathika
Der Kollege ist Betriebsrat bis er ausscheidet. Ihn von der Sitzung auszuschließen, ist Blödsinn. Wer hat ihm das denn untersagt? Doch nicht etwa der BRV?
Erstellt am 22.08.2019 um 12:14 Uhr von seehas
Ihr müsst Neuwahlen einleiten, das stimmt (§13(2) Satz 2 BetrVG). Bis ein neuer BR gewählt ist seid ihr aber noch im Amt (§22 BetrVG). Solange mehr als 4 BRäte an einer Sitzung teilnehmen seid ihr Beschlussfähig. Wenn ihr wegen Krankheit / Urlaub keine 4 zusammen bekommt könnt ihr keine gültigen Beschlüsse fassen (§33(2) BetrVG). Beschlussfassung erfolgt dabei wie sonst auch mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (§33(1) BetrVG).
Und: ein gewählter BR ist BR solange er im Unternehmen beschäftigt ist. Der AG kann sowieso keinen BR an der BR Arbeit hindern. Der BRV muss alle amtierenden BR zur Sitzung laden (§29(2) BetrVG).
Erstellt am 22.08.2019 um 14:25 Uhr von fantil
@seehas,
Zum §33 BetrVG schreibt der Fitting in der Rn 12, das in der allergrößten Not auch nur ein einzelnes BRM beschlussfähig ist!
Der Satz in dieser Rn beginnt mit "Gleiches gilt für....."
Es kann ja auch nicht sein, wenn alle bis auf einen Verhindert sind, eine Kündigungsanhörung ohne Kommentar bleibt, wenn einer der noch da ist, etwas dazu zu sagen hat.
Leider kennen die meisten BR diese Rn nicht.