Fristverkürzung zulässig??
Hallo Zusammen,
wir sind ein mittelgroßer Betrieb mit ca. 150 Mitarbeitern und einem Vorstand, der der Meinung ist, man brauche keinen Betriebsrat. Vor mittlerweile 4 Jahren hat sich unser Betriebsrat durch Kündigung eines Mitgliedes eigentlich unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl reduziert. Neuwahlen sollten stattfinden, wurden aber von der Chefetage verboten. Nunmehr sind durch 2 Fusionen sehr viele unzufriedene Mitarbeiter zusammen gekommen, die eine Wahl fordern. Nun meine Frage: Muss der Wahlaushang 6 Wochen vor Wahl erfolgen, oder kann - nach Zustimmung der Mehrheit der Mitarbeiter - eine Fristverkürzung herbeigeführt werden??
Community-Antworten (8)
22.01.2008 um 10:55 Uhr
Ich würde vorschlagen ihr holt euch ganz schnell die Gewerkschaft zur Hilfe oder Besucht ein entsprechendes Seminar. Wer sich eine Neuwahl, noch dazu eine gesetzlich vorgeschriebene, von der GL "verbieten" lässt braucht wohl deutlich mehr Hilfe als nur die Frage nach dem Wahlaushang
22.01.2008 um 11:00 Uhr
Hallo Ke-ha,
die Fristen müssen eingehalten werden. Ansonsten ist die Wahl von vornherein anfechtbar. Bei eurer Situation würde ich dem AG keine Möglichkeit dazu geben und mich an den vorgeschriebenen Ablauf halten. Auf die paar Wochen kommt es jetzt auch nicht mehr an. Ihr seid ja solange in Amt und Würden.
MfG Angi1
22.01.2008 um 11:03 Uhr
@Angi, Frosch, da würde ich doch mal gerne dagegenhalten und behaupten, dass es bei Ke-ha seit ca. 4 Jahren gar keinen Betriebrat mehr gibt..... :-)
22.01.2008 um 11:07 Uhr
@Frosch: so sehe ich das auch, allerdings werden die "ehemaligen" Betriebsräte - einer ist das Sprachrohr der Geschäftsleitung - gerne noch hinzugezogen, wenn Fusionsverträge oder Kündigungen zu unterschreiben sind.... mein Einwand, das dadurch alle diese Vorgänge von vornherein ungültig sind, wurde mit dem Hinweis darauf, dass keinerlei berufliches Weiterkommen mehr bestände, wenn ich nicht den Mund halte, abgetan. Von daher glaube ich auch, dass wir Ver.di brauchen werden.....
22.01.2008 um 11:08 Uhr
@ mona-lisa, die behauptung ist nicht ganz richtig. das gesetz sagt aus, dass sobald dieser zustand festgestellt wurde der BR unverzüglich die wahl einzuleiten hat. dass er nicht mehr vorhanden ist wenn er dies nicht tut steht da nicht.
22.01.2008 um 11:12 Uhr
vergiss mal schnell den letzten post und schaudir §13 BetrVG an.der ist etwas hilfreicher ;)
22.01.2008 um 11:20 Uhr
@Frosch, "....Der »Rumpf-BR« – notfalls ein BR-Mitglied – führt ggf. bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit die Geschäfte weiter ...." § 21 BetrVG DKK, III. Ende der Amtszeit, RN. 27
Ich reduziere meine o. a. 4 Jahre auf 2....... ;-))
22.01.2008 um 11:50 Uhr
was anderes sagt der §13 auch nicht, höchstens etwas umständlicher. richtig bleibt jedoch,seit 2 jahren besteht kein br mehr, die beschlüsse, zustimmungen etc sind ergo anfechtbar. bleibt dennoch, gewerkschaft ins haus holen wv bilden, seminar besuchen, wahl durchführen.
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