Erstellt am 08.07.2019 um 23:18 Uhr von celestro
wenn man nicht nahtlos übergeht, ist die BR-Mitgliedschaft weg ....
Erstellt am 08.07.2019 um 23:47 Uhr von Bloody Beginner
Bei uns sind z.B. Jubiläumszahlungen an eine durchgehende Firmenzugehörigkeit gebunden. Kündigt einer etwa nach 24 Jahren und kommt danach wieder fängt, so beginnt er bei 0 und muss 25 Jahre warten bis er was fürs 2jährige Jubiläum bekommt ?
Erstellt am 08.07.2019 um 23:48 Uhr von Bloody Beginner
Ich habe oben eine 5 vergessen
Erstellt am 09.07.2019 um 07:56 Uhr von Cyber99
Wenn das Arbeitsverhältnis unterbrochen war, dann ist die BR-Mitgliedschaft weg.
Hier wäre eventuell zu klären, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich schon beendet war. Es könnte ja sein, dass der Kollege vor der tatsächlichen Beendigung noch seinen Resturlaub abgefeiert hat und daher schon einige Wochen weg war. Wenn er dann in dieser Zeit seine Kündigung widerrufen hat und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortgesetzt wurde, dann wurde es nicht unterbrochen. In Punkto Betriebszugehörigkeit hat der Arbeitgeber natürlich einen gewissen Gestaltungsspielraum und kann so tun als wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bestanden hätte.
Erstellt am 09.07.2019 um 08:04 Uhr von wdliss
BR-Mitgliedschaft ist weg.
Für die gesetzliche Kündigungsfrist schreibt haufe:
"Wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, sind die Zeiten der früheren Beschäftigung hinzuzuzählen, wenn eine solche Addition entweder tarif- oder einzelvertraglich geregelt ist (BAG, Urteil v. 3.7.2003, 2 AZR 437/02) oder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (BAG, Urteil v. 18.9.2003, 2 AZR 330/02). Je länger die Unterbrechung dauerte, desto stärker muss dieser Zusammenhang sein; insoweit gilt das Gleiche wie bei § 1 Abs. 1 KSchG. Fehlt eine zeitliche Unterbrechung, sind die Beschäftigungszeiten auch zu addieren, wenn sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert hatte. Gleiches gilt bei einem Betriebsübergang, wenn die Identität des Betriebs gewahrt ist (BAG, Urteil v. 27.6.2002, 2 AZR 270/01; BAG, Urteil v. 18.9.2003, 2 AZR 330/02). In jedem Fall muss es sich aber um echte Arbeitsverhältnisse handeln, Zeiten der Beschäftigung als freier Mitarbeiter bleiben außen vor. Zeiten der Berufsausbildung sind hingegen zu berücksichtigen (BAG, Urteil v. 2.12.1999, 2 AZR 139/99).
Hinweis
Die Frage des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ist stets eine Frage des Einzelfalls. Als Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Unterbrechung von mehr als 3 Wochen nur in Ausnahmefällen ein enger Zusammenhang besteht (BAG, Urteil v. 18.1.1979, 2 AZR 254/77)."
Und bei Jubiläen kann man sich mit dem AG einigen, wie man will/kann.