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br wahl nicht genug bewerber

A
anna222222
Jun 2019 bearbeitet

Hallo zusammen wir müssen einen elfer BR wählen und die Belegschaft wünscht sich eine Personenwahl nun haben wir eine Liste mit 34 Bewerbern( noch nicht eingereicht ) wissen aber das eine Liste mit 4 Bewebern eingereicht werden soll. in der WO steht ja das auch ein BR mit einer Minderung auf die nächste Stufe Gewählt werden kann oder kann es noch weiter runter gerechnet werden. denn wenn es nicht weiter runter geht als eine Stufe würden wir unsere Liste gar nicht einreichen um nochmal Zeit zugewinnen und reagieren können

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Community-Antworten (19)

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Kjarrigan

06.06.2019 um 15:39 Uhr

Wenn es zwei Listen - eine mit 34 und eine mit 4 Bewerben gibt - habt ihr automatisch eine Listenwahl. Da kann auch ein Wahlvorstand nichts dran änder - auch wenn die Belegschaft gerne eine Perosnenwahl hätte.

lesenswert: https://www.brwahl.de/de/wahlvorstand-was-tun/durchfuehrung-der-betriebsratswahl/betriebsratswahl-listenwahl-personenwahl

A
anna222222

06.06.2019 um 15:47 Uhr

Das ist mir klar die Frage war aber wenn wir unsere nicht einreichen und es gibt nur die mit 4bewerbern.

§
§§Reiter

06.06.2019 um 15:53 Uhr

Wird denn eine Liste mit nur 4 Bewerbern überhaupt genügend Stützunterschriften bekommen um gültig zu sein?

A
anna222222

06.06.2019 um 16:02 Uhr

wir nehmen mal an ja

A
AlterMann

06.06.2019 um 16:34 Uhr

Wenn es nur 4 Bewerber gibt, wählt Ihr einen 3er-BR. (Diese BR-Größe ist dann bis zur nächsten Wahl gesetzt, eine Nachwahl wäre nicht zulässig.)

N
nicoline

06.06.2019 um 16:49 Uhr

anna222222 Hallo zusammen wir müssen einen elfer BR wählen und die Belegschaft wünscht sich eine Personenwahl Ihr habt also zwischen 401 und 700 AN und da wollt ihr euch darauf einlassen, einen 3er BR zu wählen, nur, damit es zu einer Personewahl kommt? Ich fass es nicht! Das BetrVG sieht die Verhältniswahl (Listenwahl) als das "normale Wahlverfahren" an, gestattet aber auch eine Wahl, wenn es nur einen Wahlvorschlag (Personenwahl) gibt. Ich kann zwar verstehen, dass die Beschäftigten eine Personenwahl möchten, aber wenn man eine Liste mit 34 Bewerbern hat, kneift man doch nicht, Herrschaftszeiten, sondern macht das, was das Gesetz fordert: Betriebsverfassungsgesetz § 14 Wahlvorschriften (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

Und mal so ganz nebenbei erwähnt, ist man nie sicher, dasss nicht am letzten Fristtag noch ein dritter, vierter oder fünfter Wahlvorschlag eingeht. Also erklärt im Betrieb, wie die Wahl zu laufen hat und warum es leider keine Personenwahl gibt!

Und sortiert euch gut, damit die richtigen 11 Leute am Anfang der Liste stehen. Die Chance, dass von der 34er Liste viele in den BR kommen ist ja ziemlich groß, sofern es bei den 2 Listen bleibt.

C
celestro

06.06.2019 um 17:02 Uhr

"Ihr habt also zwischen 401 und 700 AN und da wollt ihr euch darauf einlassen, einen 3er BR zu wählen, nur, damit es zu einer Personewahl kommt? Ich fass es nicht!"

Steht da auch gar nicht ... im Gegenteil:

"denn wenn es nicht weiter runter geht als eine Stufe würden wir unsere Liste gar nicht einreichen um nochmal Zeit zugewinnen und reagieren können"

nichts dagegen, sich aufzuregen, wenn man einen Grund dafür hat. Aber hier ist Dein "Abgang" völlig fehl am Platze.

N
nicoline

06.06.2019 um 17:10 Uhr

celestro du meinst also, es ist so zu verstehen, dass wenn es weiter runter geht als eine Stufe, die 34er Liste eingereicht wird?

Dann hab ich in diese Frage und den nachfolgenden Satz etwas Falsches hinein interpretiert, sorry. Löschen werde ich meine Aufregung jetzt aber nicht ;-)) Das ist mir klar die Frage war aber wenn wir unsere nicht einreichen und es gibt nur die mit 4bewerbern. *denn wenn es nicht weiter runter geht als eine Stufe würden wir unsere Liste gar nicht einreichen um nochmal Zeit zugewinnen und reagieren können * ???

C
Cyber99

06.06.2019 um 17:39 Uhr

Es wäre vielleicht erst mal sinnvoll gewesen, die Eingangsfrage von anna222222 zu beantworten und das war die Frage ob über mehrere Stufen der jeweils nächstgrößere BR gewählt werden kann. Ich bin bislang auch davon ausgegangen, dass der BR nur in der nächstgrößeren Stufe also statt einem 11er dann halt ein 9er Gremium gewählt werden kann. Ich hab mir bislang noch keine Gedanken dazu gemacht, was passiert, wenn auch keine 9 Bewerber da sind. Letztendlich würde das ja bedeuten dass in diesem Fall auch ein 1er BR gewählt werden könnte, wenn nur 1 bzw. 2 Bewerber da sind. Ist dem so? Ich kenne die Antwort darauf leider nicht.

Allerdings ist mir nicht klar warum anna222222 Zeit gewinnen will. Dass es zwei Listen gibt ist ein völlig normaler Vorgang. Jede Liste guckt, dass die richtigen Leute in der richtigen Reihenfolge drauf sind und dann ab in die Wahl.

B
BR4life

06.06.2019 um 18:14 Uhr

Lasst doch die anderen 34 MA mit auf die Liste mit 4 MA schreiben. dann gibt es nur eine Liste = Personenwahl

C
celestro

06.06.2019 um 18:53 Uhr

"Es wäre vielleicht erst mal sinnvoll gewesen, die Eingangsfrage von anna222222 zu beantworten"

Das wurde doch längst:

"Wenn es nur 4 Bewerber gibt, wählt Ihr einen 3er-BR. (Diese BR-Größe ist dann bis zur nächsten Wahl gesetzt, eine Nachwahl wäre nicht zulässig.)"

"du meinst also, es ist so zu verstehen, dass wenn es weiter runter geht als eine Stufe, die 34er Liste eingereicht wird?"

Ich lese es so, wie es da steht:

"denn wenn es nicht weiter runter geht als eine Stufe würden wir unsere Liste gar nicht einreichen um nochmal Zeit zugewinnen und reagieren können"

aber auch wenn wir nicht wissen, wie man da ggf. reagieren wollen würde ... es geht ja nun einmal auch weiter als nur 1 Stufe runter.

NB
nicht brauchen

07.06.2019 um 10:34 Uhr

Das Risiko einer vermeintlichen Personenwahl mit einer Liste ist bei so vielen Mitarbeitern recht hoch. Falls nach Abgabe der Liste eine weitere Liste auftaucht ist es eine Listenwahl. Da kann keiner was dran ändern. Bei der Ausgangsfrage (Threadersteller) ist mir die Absicht nicht klar (evtl. befürchtet der Ersteller, dass wenn eine Liste mit 4 Leuten da ist es nur einen 3er BR gibt). Falls eine Liste mit 4 Leuten da ist aber noch weitere Listen (mit gewählten Bewerbern) da sind wird die Größe des BR festgelegt -> Folge 11-9-7-5-3 Wenn mehr als 11 gewählte Bewerber da sind wird das entsprechend dem Wahlergebnis (Stimmen) gemacht. Nur wenn nicht genug Kandidaten da sind wird die Größe des BR in 2er Schritten reduziert. Nach nochmaligen Durchlesen ist mir das klar: Wenn die 4er Liste die einzigste Liste ist, die eingereicht wurde so wird ein 3er BR gewählt (mit Personenwahl). Eine Wiederholung der Wahl ist nicht vorgesehen.

R
rtjum

07.06.2019 um 10:35 Uhr

also zuerst wird der Wahlvorstand ja mal eine Nachfrist setzen und das ganze drum und dran wenn tatsächlich nur 4 Bewerber da sind und ein größeres Gremium zu wählen ist. Aber wie dann der genaue weitere Gang wäre, ob der Wahlvorstand dann erst ein 9-er Gremium ausrufen muss und dann, falls wieder nur die 4 Bewerber, wieder Nachfrist und dann 7-er usw... das weiß ich nicht. Aber ganz ehrlich bin ich bei nicoline wenn für ein 11er Gremium eine Liste mit 34 und eine Liste mit 4 Bewerbern vorliegt dann sollte die große Liste doch in allen Betriebsteilen so gut vertreten sein dass ein "überragender Wahlsieg" eingefahren werden kann. Oder sind die 4 genau die Lieblinge der Belegschaft?

C
celestro

07.06.2019 um 11:43 Uhr

"also zuerst wird der Wahlvorstand ja mal eine Nachfrist setzen und das ganze drum und dran wenn tatsächlich nur 4 Bewerber da sind und ein größeres Gremium zu wählen ist."

Wie kommst Du auf "Nachfrist"?

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/4_Betriebsrat2014/3_Formulare/5_Keine-Kandidaten/index.php

wenn KEIN gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde ... aber bei einem "zu Kleinen"?

W
wdliss

07.06.2019 um 12:05 Uhr

Folgender Link dazu: http://betriebsrat-wahl-wiki.de/index.php?title=%C2%A79_WO_Nachfrist_f%C3%BCr_Vorschlagslisten, schreibt: "Werden weniger Bewerber als zu vergebende BR-Sitze aufgestellt, ist ebenfalls die Nachfrist zur Gewinnung einer ausreichenden Zahl von Bewerbern zu setzen. Verstreicht diese Frist erfolglos, ist ein BR in der Größe der nächstniedrigeren Staffel zu wählen. " So ist es mir auch noch aus der Schulung in Erinnerung

C
celestro

07.06.2019 um 12:23 Uhr

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 TaBV 24/14

bbb) Der Wahlvorstand war auch nicht verpflichtet, in entsprechender Anwendung des § 9 WO eine Nachfrist zu setzen. 49

Allerdings wird im Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, § 9 WO sei analog anwendbar, wenn die Zahl der Wahlbewerber hinter der Zahl der zu besetzenden Betriebsratsämter zurückbleibe (Fitting u.a., WO 2001 § 9 Rn. 2; GK - Kreutz/Jakobs, § 9 WO Rn.1). Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Eine Analogie scheidet aus, da der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht mit dem gesetzlich geregelten Fall vergleichbar ist. Die Nachfristsetzung des § 9 WO hat nämlich deshalb zu erfolgen, weil andernfalls keine wirksame Betriebsratswahl stattfinden könnte. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Zahl der Bewerber hinter der Zahl der zu besetzenden Betriebsratsplätze zurückbleibt, denn die Wahl kann dann - nach Maßgabe des § 11 BetrVG - dennoch durchgeführt werden. Dementsprechend würde der in § 9 Abs.1 S.2 WO vorgesehene Hinweis in der Bekanntmachung, dass die Wahl nur stattfinden könne, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht werde, gar nicht passen. Man müsste dementsprechend auf eine doppelte Analogie zurückgreifen und auch diesen Hinweis anpassen. Es lässt sich in keiner Weise feststellen, dass dies dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers entspräche. Hinzu kommt, dass eine Nachfristsetzung dann, wenn schon eine wirksame Liste eingereicht worden ist, diese benachteiligen würde. Die bereits eingereichte Liste könnte nämlich regelmäßig nicht nachgebessert werden, weil zusätzliche Bewerber nicht von den bereits erfolgten Stützunterschriften gedeckt wären. Hingegen könnte eine Konkurrenzliste, die nicht binnen der ursprünglichen Frist eingereicht wurde, innerhalb der Nachfrist beliebig viele Bewerber enthalten. 50 Schließlich würde durch die Nachfristsetzung ein Widerspruch zu der Fallkonstellation entstehen, bei der die Zahl der Betriebsratsmitglieder gemäß § 9 BetrVG deshalb nicht erreicht wird, weil einzelne Bewerber das Amt nicht annehmen. In einem solchen Fall wäre nämlich eine Nachfristsetzung nicht mehr möglich.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2014/NRWE_LAG_D_sseldorf_6_TaBV_24_14_Beschluss_20140704.html

W
wdliss

07.06.2019 um 13:13 Uhr

wieder was gelernt - vielen Dank für die Richtigstellung.

R
rtjum

07.06.2019 um 15:47 Uhr

danke celestro, hatte das in Schulungen auch anders gelernt.

C
celestro

07.06.2019 um 17:40 Uhr

Kein Problem ... selbst das LAG schreibt ja, dass es in Fitting etc. teilweise anders steht. Und bis zum BAG ging es ja auch nicht (wobei ich die Argumentation des LAG nachvollziehbar finde).

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