Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 TaBV 24/14
bbb) Der Wahlvorstand war auch nicht verpflichtet, in entsprechender Anwendung des § 9 WO eine Nachfrist zu setzen.
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Allerdings wird im Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, § 9 WO sei analog anwendbar, wenn die Zahl der Wahlbewerber hinter der Zahl der zu besetzenden Betriebsratsämter zurückbleibe (Fitting u.a., WO 2001 § 9 Rn. 2; GK - Kreutz/Jakobs, § 9 WO Rn.1). Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Eine Analogie scheidet aus, da der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht mit dem gesetzlich geregelten Fall vergleichbar ist. Die Nachfristsetzung des § 9 WO hat nämlich deshalb zu erfolgen, weil andernfalls keine wirksame Betriebsratswahl stattfinden könnte. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Zahl der Bewerber hinter der Zahl der zu besetzenden Betriebsratsplätze zurückbleibt, denn die Wahl kann dann - nach Maßgabe des § 11 BetrVG - dennoch durchgeführt werden. Dementsprechend würde der in § 9 Abs.1 S.2 WO vorgesehene Hinweis in der Bekanntmachung, dass die Wahl nur stattfinden könne, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht werde, gar nicht passen. Man müsste dementsprechend auf eine doppelte Analogie zurückgreifen und auch diesen Hinweis anpassen. Es lässt sich in keiner Weise feststellen, dass dies dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers entspräche. Hinzu kommt, dass eine Nachfristsetzung dann, wenn schon eine wirksame Liste eingereicht worden ist, diese benachteiligen würde. Die bereits eingereichte Liste könnte nämlich regelmäßig nicht nachgebessert werden, weil zusätzliche Bewerber nicht von den bereits erfolgten Stützunterschriften gedeckt wären. Hingegen könnte eine Konkurrenzliste, die nicht binnen der ursprünglichen Frist eingereicht wurde, innerhalb der Nachfrist beliebig viele Bewerber enthalten.
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Schließlich würde durch die Nachfristsetzung ein Widerspruch zu der Fallkonstellation entstehen, bei der die Zahl der Betriebsratsmitglieder gemäß § 9 BetrVG deshalb nicht erreicht wird, weil einzelne Bewerber das Amt nicht annehmen. In einem solchen Fall wäre nämlich eine Nachfristsetzung nicht mehr möglich.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2014/NRWE_LAG_D_sseldorf_6_TaBV_24_14_Beschluss_20140704.html