Erstellt am 29.03.2019 um 22:11 Uhr von celestro
§ 14 Abs. 4 BetrVG:
"Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, DER REST IST FÜR DICH NICHT WICHTIG"
5% von 116 sind? Ergebnis bitte aufrunden. ;-)
Erstellt am 30.03.2019 um 07:37 Uhr von Krambambuli
Die Zahl der benötigten Unterschriften steht im Wahlausschreiben. Die Zahl die dort steht, gilt.
Erstellt am 30.03.2019 um 13:48 Uhr von celestro
und wenn er als WV fragt?
Erstellt am 30.03.2019 um 21:27 Uhr von nicoline
und wenn noch gar kein Wahlausschreiben aushängt....