Erstellt am 13.07.2007 um 11:36 Uhr von Frank B
Eine Persönlichkeitswahl geht immer zu machen, bei uns sind es über 700 regelmäßig Beschäftigte!
Es darf allerdings nur eine Liste beim WV eingereicht werden!
Am Besten einigt ihr euch vorher unter den Kandidaten auf eine Liste, dann sollte nix schief gehen.
Erstellt am 13.07.2007 um 11:37 Uhr von RolfH
Genaue Angaben findest Du im BetrVG in der Wahlordnung. Lässt sich auch im Internet finden, falls Du kein gedrucktes Exemplar Betriebsverfassungsgesetz vorliegen hast.
Erstellt am 13.07.2007 um 11:43 Uhr von Das Revolutzer
Können die Vorschläge für die Kandidaten auch mündlich eingereicht werden? Zwei Mitglieder aus unserem WV behauptet steif und fest das bei Persönlichkeitswahl die Vorschläge schriftlich mit 3 Stützunterschriften eingereicht werden müssen. Wenn das richtig ist habe ich ja eigentlich wieder Listenwahl, oder nicht?
Erstellt am 13.07.2007 um 11:48 Uhr von RolfH
Nein, deshalb ist es noch lang keine Listenwahl, solange sich alle Bewerber auf einer Liste eintragen lassen. Das mit den drei Unterstützungsunterschriften für einen Wahlbewerber ist schon richtig so.
Ich denke bevor ihr weitermacht müsst ihr unbedingt mal die Wahlordnung laut BetrVG anschauen. Dort ist alles geregelt und daran müsst ihr Euch auch halten, damit ihr keine Wahlanfechtung bekommt.
Erstellt am 13.07.2007 um 11:57 Uhr von JoJo
Risiko!!
Beispiel:
Die potentiellen Kandidaten einigen sich darauf gemeinsam eine Liste einzureichen.
Am letzten Tag der Einreichungsfrist kommt einer daher und reicht eine zweite Liste ein.
Was Passiert?
Es gibt eine Listenwahl, womit alle Kandidaten der ersten Liste, die einen hinteren Platz belegen, die Arschkarte gezogen haben.
Also gut überlegen, ob man dieses Risiko eingehen will.
JoJo
Erstellt am 13.07.2007 um 12:00 Uhr von Werwolf
@JoJo
Da gibt's natürlich auch reguläre Tricks dies zu verhindern. Sollten evtl. nur nicht hier publiziert werden.
Erstellt am 13.07.2007 um 12:05 Uhr von Bergmann
@ Werwolf ,
du hast meine Neugier geweckt !!! Erzähl bitte mal die regulären Tricks--man lernt ja nie aus !!!
Erstellt am 13.07.2007 um 12:09 Uhr von Werwolf
@Bergmann
wenn Du ein Kästchen "Nachricht an Verfasser schicken" hättest, hätte ich Dir das ja mal schreiben können. Ich hab oben schon gesagt "nicht hier im Forum"
Aber jetzt ist erst mal Wochenende
Erstellt am 13.07.2007 um 12:12 Uhr von sphinx
@ Bergmann,
"..man lernt ja nie aus.."
Lerne bitte erstmal zwischen Gut und Böse zu unterscheiden und nicht soviele Ausrufezeichen zu verwenden! ;-)
In alter Freundschaft
Erstellt am 13.07.2007 um 12:30 Uhr von betriebsratten
@Werwolf
Kann mir derzeit keinen Trick denken wie man eine Listenwahl verhindern könnte wenn jemand mit ner zweiten Liste fünf vor Schluss kommt.....
Aber mein Kästchen habe ich gesetzt...und wenn Du eins hättest wärs noch einfacher gegangen :-)
Aber interessiert mich wirklich
Erstellt am 13.07.2007 um 12:54 Uhr von Petrus
@Revoluzer: Da scheint aber einiges unklar zu sein - eine Schulung für den Wahlvorstand oder massive Unterstützung durch eine Gewerkschaft könnten nicht schaden...
Also: Da ihr mehr als 100 Beschäftigte seid, findet bei euch zwingend das "normale" Wahlverfahren statt. Dieses beruht auf Vorschlagslisten. Auf einer solchen Vorschlagsliste stehen die Kandidaten (und -innen) in erkennbarer Reihenfolge mit diversen Angaben (siehe §6 WO). Dieser Wahlvorschlag (also die gesamte Liste - nicht jeder einzelne Kandidat!!!) muss _mindestens_ von der in §14 BetrVG genannten Anzahl von Wahlberechtigten unterschrieben werden (sog. "Stützunterschriften") - in eurem Fall also mind. 17 Autogramme. Diese dürfen durchaus mit den Kandidaten identisch sein! Reicht ein Blatt (Rückseite verwenden!) nicht aus, können auch mehrere "fest verbundene" Blätter verwendet werden (zusammentackern). Beizufügen ist dem Wahlvorschlag eine Erklärung jedes Kandidaten, auf dieser Liste kandidieren zu wollen.
Wie ein solcher Wahlvorschlag (Liste) zustande kommt, geht den Wahlvorstand erstmal nichts an. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, einen solchen zu initiieren, Kandidaten und Stützer dafür zu finden und einzureichen. Die Anzahl der Kandidaten auf dem Wahlvorschlag ist nicht vorgeschrieben, wie oft aufgrund §6 (2) WO angenommen wird: "Sollen" heißt nicht "müssen"!
Der WV kann also nicht vorschreiben, wieviele Listen es geben darf (wobei es in Betrieben unter 1000 MA sowieso nur max. 20 geben kann).
Geht beim WV bis zum Fristende genau eine Liste ein, findet eine Persönlichkeitswahl (§§20-22 WO) statt, bei mindestens zwei Listen eine Listenwahl nach §§11-15 WO.
Soweit mal in Kürze.
@Werwolf: Die Tricks interessieren mich auch...
Erstellt am 13.07.2007 um 13:13 Uhr von Das Revolutzer
Vielen vielen Dank für eure Hilfe. Habe natürlich auch im BtrVG und der WO nachgelesen, war mir aber nicht 100 %ig sicher. Die Gewerkschaft unterstütz uns bei unserem Vorhaben. Ich muss dazu sagen: Unser Unternehmen ist eine Zeitarbeitsfirma. Mein Problem ist das ich das zwei Leuten im WV erklären muss die keine Ahnung von der Sache haben und sich damit nicht wirklich beschäftigen.
@Werwolf: Die Tricks interessieren mich natürlich auch...
Erstellt am 13.07.2007 um 20:18 Uhr von betriebliche trübung
@werwolf
die nächste wahl kommt bestimmt... darf ich auch um die Infos bitten? kästchen wird selbstverständlich geliefert :-)
Erstellt am 14.07.2007 um 11:25 Uhr von Der alte Heini
Und wenn der Wahlvorstand den Wahlablauf oder die Kollegen so manipuliert, dass nur noch eine Persönlichkeitswahl stattfinden kann, so währe die Wahl nicht nur anfechtbar sondern so gar nichtig.
Das zu den "regulären" Tricks.