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2. Freistellung - Klage vor Arbeitsgericht?

R
Rainer
Jan 2018 bearbeitet
  1. Freistellung am Tag der Wahl 494 Wahlberechtigte, laut Betr. VG §38 heist es, sind mindestens Freizustellen, hat eine Klage vor dem Arbeitsgericht Erfolg?
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Community-Antworten (10)

P
Petrus

11.07.2007 um 14:02 Uhr

Vor Gericht und auf hoher See...

Wenn eure Begründung für die Notwenidigkeit einer zweiten Freistellung allerdings ebenso dürftig ist, wie die Infos in der Fragestellung, wird's schwierig.

B
biberrat

11.07.2007 um 14:10 Uhr

Hallo Rainer,

vielleicht könnt Ihr ja noch ein paar nicht wahlberechtigte aber in den Betrieb integrierte Leiharbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG mitzählen. Am Einfachsten wäre aber immer noch Einvernehmen mit dem AG über zwei Freistellungen zu erzielen.

@petrus, heute mit dem falschen Fuss aufgestanden?

Gruss

Biberrat

P
Petrus

11.07.2007 um 14:25 Uhr

@Biberrat: NUr genauso kurz angebunden, wie der Fragesteller. Und wer kann schon sagen, wie ein Gericht urteilt, wenn ein Sachverhalt nicht eindeutig im Gesetz steht (und eindeutig drin stehen die 2 Freistellungen erst ab 501). Wenn man also jemanden von der Notwendigkeit überzeugen will (egal ob ArbGeb oder ArbGer), braucht man eben eine gute Begründung (z.B. die Vielzahl an Leiharbeitern, hohe Mitarbeiterfluktuation, etc.)

B
biberrat

11.07.2007 um 14:34 Uhr

@petrus,

hätte Rainer unsere Antworten gekannt, hätte er nicht gefragt.Oder?

Gruss

Biberrat

D
Dummi

11.07.2007 um 15:00 Uhr

@rainer Wie Petrus schon sagte, es bleiben viele Fragen offen. Sind die anderen BRM voll eingespannt und es ist trotzdem nicht zu schaffen? Habt ihr Strukturen im Betrieb die eine zus. Freistellung begründen? Du sagst am Tag der Wahl waren es 494, wieviele sind es denn jetzt? Gruss

P
Peanuts

11.07.2007 um 15:17 Uhr

vielleicht könnt Ihr ja noch ein paar nicht wahlberechtigte aber in den Betrieb integrierte Leiharbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG mitzählen.

Leiharbeitnehmer sind bei der für die Anzahl der nach § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke NICHT zu berücksichtigen.

B
biberrat

11.07.2007 um 15:43 Uhr

Peanuts,

da ist DKK in § 38 BetrVG Rdn.9 nicht ganz so eindeutig.

Gruss

Biberrat

S
sphinx

11.07.2007 um 21:50 Uhr

@ Biberrat,

der DKK evt. nicht, aber wie Peanuts schon anmerkte § 38 Abs. 1 BetrVG ist eindeutig.

LG

S
Sonne

11.07.2007 um 23:20 Uhr

Hallo, hab da was gefunden: http://www.unternehmermagazin.de/urteile_2004_2.htm

Betriebsrat Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Sie sind daher bei der für die Anzahl der nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen (BAG 7 ABR 3/03).

DAH
Der alte Heini

11.07.2007 um 23:32 Uhr

Das Gesetz ist hier doch eindeutig. Wird eine zusätzliche Freistellung angestrebt, so muss es dafür einen vernünftige und nachvollziehbaren Grund geben, ansonsten wird das ArbG die Freistellung gem: § 38 BetrVG ablehnen.

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