Erstellt am 11.07.2007 um 12:02 Uhr von Petrus
Vor Gericht und auf hoher See...
Wenn eure Begründung für die Notwenidigkeit einer zweiten Freistellung allerdings ebenso dürftig ist, wie die Infos in der Fragestellung, wird's schwierig.
Erstellt am 11.07.2007 um 12:10 Uhr von biberrat
Hallo Rainer,
vielleicht könnt Ihr ja noch ein paar nicht wahlberechtigte aber in den
Betrieb integrierte Leiharbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG
mitzählen.
Am Einfachsten wäre aber immer noch Einvernehmen mit dem AG
über zwei Freistellungen zu erzielen.
@petrus,
heute mit dem falschen Fuss aufgestanden?
Gruss
Biberrat
Erstellt am 11.07.2007 um 12:25 Uhr von Petrus
@Biberrat: NUr genauso kurz angebunden, wie der Fragesteller. Und wer kann schon sagen, wie ein Gericht urteilt, wenn ein Sachverhalt nicht eindeutig im Gesetz steht (und eindeutig drin stehen die 2 Freistellungen erst ab 501). Wenn man also jemanden von der Notwendigkeit überzeugen will (egal ob ArbGeb oder ArbGer), braucht man eben eine gute Begründung (z.B. die Vielzahl an Leiharbeitern, hohe Mitarbeiterfluktuation, etc.)
Erstellt am 11.07.2007 um 12:34 Uhr von biberrat
@petrus,
hätte Rainer unsere Antworten gekannt, hätte er nicht gefragt.Oder?
Gruss
Biberrat
Erstellt am 11.07.2007 um 13:00 Uhr von Dummi
@rainer
Wie Petrus schon sagte, es bleiben viele Fragen offen.
Sind die anderen BRM voll eingespannt und es ist trotzdem nicht zu schaffen?
Habt ihr Strukturen im Betrieb die eine zus. Freistellung begründen?
Du sagst am Tag der Wahl waren es 494,
wieviele sind es denn jetzt?
Gruss
Erstellt am 11.07.2007 um 13:17 Uhr von peanuts
vielleicht könnt Ihr ja noch ein paar nicht wahlberechtigte aber in den
Betrieb integrierte Leiharbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG
mitzählen.
Leiharbeitnehmer sind bei der für die Anzahl der nach § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke NICHT zu berücksichtigen.
Erstellt am 11.07.2007 um 13:43 Uhr von biberrat
Peanuts,
da ist DKK in § 38 BetrVG Rdn.9 nicht ganz so eindeutig.
Gruss
Biberrat
Erstellt am 11.07.2007 um 19:50 Uhr von sphinx
@ Biberrat,
der DKK evt. nicht, aber wie Peanuts schon anmerkte § 38 Abs. 1 BetrVG ist eindeutig.
LG
Erstellt am 11.07.2007 um 21:20 Uhr von sonne
Hallo, hab da was gefunden: http://www.unternehmermagazin.de/urteile_2004_2.htm
Betriebsrat Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Sie sind daher bei der für die Anzahl der nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen (BAG 7 ABR 3/03).
Erstellt am 11.07.2007 um 21:32 Uhr von Der alte Heini
Das Gesetz ist hier doch eindeutig.
Wird eine zusätzliche Freistellung angestrebt, so muss es dafür einen vernünftige und nachvollziehbaren Grund geben, ansonsten wird das ArbG die Freistellung gem: § 38 BetrVG ablehnen.