Erstellt am 29.05.2007 um 13:45 Uhr von imebro
Hallo,
Der Arbeitgeber hat die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen (§ 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Zu den Wahlkosten gehören alle die bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstehenden Kosten , sofern diese für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlich sind.
Gruss
imebro