Erstellt am 10.05.2007 um 00:29 Uhr von hans
Juppi,
wenn Dich die BR-Arbeit interessiert, kommst Du um Eigenleistung nicht herum. Grundinformationen z.B. hier :
http://www.betriebsrat.com/informationsportal/
gruß, hans
Erstellt am 10.05.2007 um 10:35 Uhr von Angi1
Hallo Juppi,
Ihr würdet 3 BR wählen ( § 9 BetrVG). In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. ( § 1 BetrVG)
Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt. ( § 17 Abs. 2 BetrVG)
Zu der Betriebsversammlung können drei Wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen. ( § 17 Abs. 3 BetrVG.)
Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. ( § 17 Abs. 4 BetrVG)
Die Kündigung eines Arbeitsnehmers, der zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3 einläd oder die Bestellung eines Wahlvorstandes beim Arbeitsgericht beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragsstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergenisses unzulässig. Wird ein Betriebsrat nicht gewählt besteht der Kündigungsschutz drei Monate. ( § 15 Abs. 3a KSchG)
MfG
Angi1
Erstellt am 10.05.2007 um 13:12 Uhr von rolfo2
@ juppi
ein Betriebsrat kann gewählt werden, wie die vorherigen Verfasser schon geschrieben haben, aber er muss nicht gewählt werden