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Wie viele Betriebsräte sind zu wählen?

R
rabe
Nov 2016 bearbeitet

Wie viele Betriebsräte sind zu wählen? Wir sind ein Unternehmen mit ca. 270 Mitarbeitern die an unterschiedlichen Standorten (Großstädten in Deutschland) arbeiten. Der größte Standort hat ca. 50 Mitarbeiter – der kleinste 5. Die Zentrale hat ca. 70 Mitarbeiter. An den Standorten gibt es nur Mitarbeiter und Gruppenleiter keine Prokuristen oder Geschäftsführer. Können wir trotz dem für jeden Standort einen BR wählen? Oder wie ist hier vorzugehen und wo kann ich nachsehen?

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Community-Antworten (11)

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mokkabohne

19.04.2007 um 23:02 Uhr

Hallo Rabe,

Betriebsräte oder Betriebsratsgremien?

Für die Zahl der BR-Mitglieder guckst Du http://bundesrecht.juris.de/betrvg/__9.html

Für die Gremien (respektive für die Definition der Betriebe und damit die Grundlage der Betriebsratsgremien) http://bundesrecht.juris.de/betrvg/__1.html

Viel Erfolg!!!

FB
Frank B.

20.04.2007 um 08:15 Uhr

http://bundesrecht.juris.de/betrvg/__3.html

sollte nicht vergessen werden!

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rabe

20.04.2007 um 11:15 Uhr

Hallo,

vielen Dank für die Antworten. Das habe ich soweit verstanden. Für die 270MA können wir also einen BR mit 9 Mitgliedern wählen. Jetzt gibt es aber die Meinung, das es wohl auch möglich sei für jeden Standort einen eigenen BR zu wählen und die Größe an der Mitarbeiterzahl des Standorts anzupassen. Zusätzlich wäre dann auch ein Gesamtbetriebsrat möglich.

Ist das so? Was sind die Kriterien für einen BR pro Standort? Viele Grüße rabe

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peters

20.04.2007 um 11:33 Uhr

Dazu sollte man sich vielleicht mit der Definition eines Betriebs auseinander setzen.

Wikipedia ist ein Betrieb "die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber alleine oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. Ein Unternehmen kann einen oder mehrere Betriebe umfassen, wobei der Betrieb eine örtliche, rechtlich unselbständige Niederlassung eines Unternehmens darstellt."

Werden also an den unterschiedlichen Standorten die gleichen "arbeitstechnischen Zwecke" verfolgt (also z.B. alle arbeiten daran, Autos zu bauen)?

Deine Aussage, es gibt nur eine gemeinsame Geschäftsführung deutet darauf hin, dass es auch nur ein Betrieb ist.

Vielleicht wäre es nützlich, sich dazu (und auch zu anderen Fragen) gemeinsam mit einer Gewerkschaft zu beraten ?

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rabe

20.04.2007 um 11:38 Uhr

Danke an Peters für die Antwort.

Im Prinzip ist es so, das jeder der Standorte gleich aufgebaut ist - es gibt 2 oder 3 Gruppen die an jedem Standort identische Tätigkeiten ausfürhren. Auch ist es so, das an den Standorten keine Prokuristen oder so sitzen. Ich möchte halt keine Fehler machen

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Petrus

20.04.2007 um 12:23 Uhr

@peters: Schön, dass Wikipedia das so definiert - für Betriebsräte gilt aber die Definition des BetrVG.

@rabe: Guck mal in §4 BetrVG. Man beachte, dass zwischen 1. und 2. ein oder steht.

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rabe

20.04.2007 um 12:34 Uhr

Danke Euch - das macht das Ganze schon etwas eindeutiger! Aber was ist, wenn ich durch Addieren der einzelnen Betriebsteile auf eine größere Anzahl an Betriebsräten komme als durch die Definition des §4 BertVG? Also, nehmen wir an wir hätten insg. 105 Mitarbeiter in 4 Städten. Dann könnten wir nach §4 genau 7 BR Mitglieder wählen. Würden wir pro Standort (in meinem konstruierten Beispiel hat jeder Standort genau 21 Mitarbeiter) wählen könnten wir 4 x 3 Mitglieder wählen also insgesamt 12. Ist das so richtig gedacht? LG rabe

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peters

20.04.2007 um 12:40 Uhr

Mag ja sein, dass an einem "weit vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteil" ein eigener BR gewählt werden kann. Wesentliche Aufgabe eines BR ist aber die Ausübung der Mitbestimmung gegenüber der Geschäftsleitung. Da stellt sich wiederum die Frage, ob dies mit einem gemeinsamen BR besser möglich ist.

Daher sollte jeder (künftige) BR anhand der betrieblichen Gegebenheiten und im Rahmen des BetrVG entscheiden, ob ein örtlich vertretener, aber damit geteilter BR oder ein gemeinsamer BR vorteilhafter ist.

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Petrus

20.04.2007 um 13:07 Uhr

@peters: Und Mitbestimmung heißt eben auch, Dinge in München vor Ort zu klären, von denen die Berliner keine Ahnung haben und anders herum. Und weiß ich als Hamburger, ob bei einer Einstellung in Köln dort ein anderer Arbeitsplatz gefährdet wird? Sicherlich gibt es auch viele Dinge, die man einmal für alle Betriebsteile "zentral" regeln kann. Für diesen Zweck hat sich der Gesetzgeber Gesamtbetriebsräte ersonnen. Auch wir haben inzwischen nur noch eine "lokale" Betriebsvereinbarung - der Rest ist unternehmensweit gültig. Das heißt doch aber nicht, daß wir mitbestimmungsmäßig vor Ort nichts zu tun hätten - ganz im Gegenteil.

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rabe

20.04.2007 um 13:12 Uhr

Ich denke das wird man mit den Mitarbeitern besprechen müssen, wie die sich am besten vertreten fühlen. Was für mich noch offen ist - das ist die Frage der Anzahl der Betriebsräte. Kann ich den Wert auf § 4 BetrVg für die gesamte Firma dadurch überschreiten, das ich an jedem Standort die Mindestgrössen wählen lasse? LG rabe

P
Petrus

20.04.2007 um 13:20 Uhr

@rabe: 105 MA und 21 in jeder Filiale? Macht 5 Standorte! Wenn eure Betriebsteile nach §4 BetrVG Betriebe im Sinne des BetrVG sind, wählt ihr 5 Betriebe mit jeweils 3 Mitgliedern. Zusätzlich wäre ein Gesamtbetriebsrat zu bilden. Liegen Eure Filialen räumlich dicht zusammen (z.B. 2x Dortmund, Bochum und 2x Essen), sind sie ein Betrieb im Sinne des BetrVG. Dann wäre ein Betriebsrat mit 7 Mitgliedern zu wählen. Zusätzlich sind auch noch Mischformen denkbar (z.B Filialen in Hamburg, München, Dortmund, Bochum und Essen). Dann wählen Hamburg und München je einen BR mit 3 Mitgliedern und der "Ruhrpott" kriegt einen mit 5 Mitgl. Zusätzlich wäre wiederum ein Gesamtbetriebsrat zu bilden.

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