Erstellt am 24.01.2019 um 08:35 Uhr von nicoline
Der Wahlvorstand hat sich hier nicht korrekt verhalten, er darf die Wahlberechtigten nicht in eine Richtung manipulieren, lediglich aufklären über die möglichen Wahlverfahren. Das BetrVG sieht die Verhältniswahl = mehrere Listen, als das "normale" Wahlverfahren an, lässt die Wahl jedoch auch zu, wenn nur ein Wahlvorschlag = 1 Liste eingereicht wird. Bei jeder BR Wahl (ab 51 AN) muss man immer mit einer 2 Liste rechnen und das ist auch rechtens. Die erste Liste bleibt so bestehen, wie sie eingereicht wurde und muss jetzt geprüft werden, ob sie alle erforderlichen Formalitäten erfüllt.
Erstellt am 24.01.2019 um 09:11 Uhr von Terry
Haben die auf der ersten Liste also keine Chance mehr eine eigene Liste zu erstellen?
Erstellt am 24.01.2019 um 09:31 Uhr von Pjöööng
Die "auf der ersten Liste" haben doch bereits eine eigene Liste erstellt?
Erstellt am 24.01.2019 um 09:43 Uhr von celestro
die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen jetzt erklären, auf welcher Liste Sie letztlich bleiben wollen. Wenn Sie sich für "Ihre" 2te Liste entscheiden, fliegen Sie von Liste 1 runter. Und wenn die Mitarbeiter dieses unfaire Manöver entsprechen quittieren, sollten nur wenige aus dem Wahlvorstand im BR landen.
Erstellt am 24.01.2019 um 10:08 Uhr von Cyber99
Es sieht so aus als hätte Euch der Wahlvorstand ausgetrickst. Vermutlich wird die erste Liste ungültig sein, weil diese z.B. keinen Listennamen hat, oder kein Listenführer benannt ist. Wenn man davon ausgeht dass eine Personenwahl stattfindet, dann macht man solche Fehler gerne mal oder wie in diesem Fall auch bewusst und sorgt dafür dass diese Liste ungültig ist. Damit wäre dann nur die zweite Liste gültig, sofern diese formal korrekt ist.Wenn der Wahlvorstand ansonsten keine formalen Fehler begangen hat, könnte es durchaus sein, dass die Wahl dann gültig ist.
Die Wahl kann natürlich angefochten werden, entweder durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, den Arbeitgeber, oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
Dann müsste geprüft werden, ob gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde.
Es gibt aber auch Situationen bei denen ich eine solche Vorgehensweise nachvollziehen kann (ein Schelm wer Böses dabei denkt). Es kommt durchaus vor, dass Arbeitgeber ihre braven Schäfchen (Speichellecker und A...kriecher) auf der Liste für eine vermeintliche Personenwahl platzieren. Das passiert mitunter so gezielt und berechnend dass der Arbeitgeber, davon ausgehen kann, dass er nachher auch annähernd sein Wunschgremium erhält und seitens des Betriebsrats nichts zu befürchten hat. (Ich spreche aus Erfahrung). Da kann man mit einer zweiten, gültigen Liste kurz vor Knapp schon einen Konter setzen, wenn man davon ausgehen darf, dass die erste Listen wegen eines Formfehlers ungültig ist.
Nur wenn das Ganze vom Wahlvorstand ausgeht, der nachher geschlossen auf der zweiten Liste steht und dieser im Vorfeld der Wahl von einer Personenwahl gesprochen hat, dann hat das einen sehr faden Beigeschmack.
Man kann darüber natürlich auch eine Diskussion entfachen, was daran noch demokratische sein soll.
In einem solchen Fall kommt es immer auf die spezielle Situation im betroffenen Betrieb an und darauf wer die Mehrheiten hinter sich hat.
Erstellt am 24.01.2019 um 10:30 Uhr von Catweazle
Eine Liste wird sicher nicht dadurch ungültig weil sie keinen Namen hat und kein Listenführer benannt ist.
Erstellt am 24.01.2019 um 10:50 Uhr von Cyber99
@Catweazle
stimmt, Du hast Recht. Die Gründe für ungültige Listen stehen in §8 der Wahlordnung. Aber auch da kann man natürlich Fehler finden.