Erstellt am 23.02.2007 um 17:40 Uhr von w-j-l
Grundsätzlich läßt Dir §13 (2) Nr. 1 BetrVG eigentlich keine Wahl....
Erstellt am 23.02.2007 um 17:43 Uhr von Kölner
@w-j-l
Ich bin enttäsucht... :-))
Erstellt am 23.02.2007 um 17:54 Uhr von Mona-Lisa
@Kölner,
du alter "enttäsuchter" Fuchs!
w-j-l,
wenn der Betriebsrat vor der letzten regulären BR-Wahl (2006) bereits über 1 Jahr bestanden hat, hätte neu gewählt werden müssen.
Fazit:
Kanssandrra's Betriebsrat ist seit Frühjahr 2006 nicht mehr Betriebsrat....
Erstellt am 23.02.2007 um 18:15 Uhr von w-j-l
Mona-Lisa
ich habe die Angabe von Kassandrra (2 jahre) als ca.-Angabe gewertet, und bin davon ausgegangen, dass sie innerhalb der Jahresfrist gewählt hatten. Nimmt man es genau und wörtlich, hast Du natürlich recht.
Kölner ist wohl eher enttäuscht, dass ich nicht wieder auf §22 verweise, und behaupte, dass es keine Sanktion gibt, wenn man nicht wählt.
Erstellt am 23.02.2007 um 18:15 Uhr von Fayence
w-j-l,
ich bin nicht enttäuscht von Deiner Antwort! ICH bin geschockt! :-)
Erstellt am 23.02.2007 um 19:12 Uhr von w-j-l
Fayence
??????????????????????
Erstellt am 26.02.2007 um 08:53 Uhr von w-j-l
na Kassandrra,
wann genau war denn nun eure vorgezogene Wahl?
Vor dem 1.3.2005?
Erstellt am 26.02.2007 um 15:34 Uhr von Kassandrra
Zwischen vorgezogener Wahl und regulärer Wahl lag ein Zeitraum von weniger als 1 Jahr. Daher war also regulär nicht zu wählen. Das BetrVG versucht m.E., die außerordentlichen Wahlen möglichst zu beschränken. Daher hätte ich gedacht, dass (2 Jahresstichtag hin oder her), dann nicht nochmal gewählt werden muss, auch wenn .... siehe meine Frage oben...
Erstellt am 26.02.2007 um 15:56 Uhr von w-j-l
"Das BetrVG versucht m.E., die außerordentlichen Wahlen möglichst zu beschränken."
Sehe ich nicht generell so. Vor allem dann nicht, wenn die Bedingungen wie bei euch vorliegen.
Nach Deiner Aussage liegt der Stichtag (2 Jahre nach der Wahl) also noch vor euch. Wenn da die Bedingungen nach 13 (2) Nr. 1 erfüllt sind, dann ist eine Neuwahl fällig.