1. Aus dem allgemeinen Grundsatz der Freiheit der Wahl folgt die Verpflichtung des Wahlvorstands, während der laufenden Betriebsratswahl Dritten keine Einsichtnahme in die mit den Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste zu gestatten.

2. Gewährt der Wahlvorstand einzelnen Wahlbewerbern diese Einsichtnahme, verletzt er neben diesem Grundsatz außerdem den ungeschriebenen Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber.

Bundesarbeitsgericht vom 6.12.2000 (7 ABR 34/99)
Quelle: http://www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2006_031

Darf ich als Wahlvorstandsmitglied und Wahlbewerber im Wahlraum die Wählerliste führen???