Erstellt am 16.01.2007 um 11:30 Uhr von Jube
Auch ein Einzelner kann die Wahl beim Arbeitsgericht anfechten. Es werden dann Zeugen benannt, die eine schriftliche Aussage machen müssen, erst dann wird die Wahl u.U. für ungültig erklärt.
Erstellt am 16.01.2007 um 11:34 Uhr von lalay
Meine Fragen hierzu:
Hat der BR das Recht zur Einsicht?
Ist eine derartige Vollmacht zulässig?
Es ändert zwar nichts am Wahlergebnis jedoch ein Kollege hat seine Stimme konkret bezogen auf einen zu wählenden Kandidaten (mit Namensnennung) per Vollmacht eingereicht.
Erstellt am 16.01.2007 um 12:31 Uhr von Bergmann
@ Jube ,
wo hast du die Erkenntnis her , das ein Einzelner zum anfechten reicht ?
@ lalay ,
wofür ist denn der Wahlvorstand da , wenn jeder reinschauen kann ?
Vollmacht ist zulässig .
Ich nehme mal an , der betr. Kandidat hat keine einzige Stimme bekommen ?
Wenn´s am Wahlergebnis nichts ändert , warum Klagen ? Meinst du bei der Wahlwiederholung ändert sich Stimmenmäßig etwas ?
Erstellt am 16.01.2007 um 12:39 Uhr von lalay
Eine Neuwahl würde am Wahlergebnis nichts ändern, das habe ich auch dem BR-Vorsitzenden zu verstehen gegeben.
Aber der will es nicht glauben.
Den "Beigeschmack" wegen der Vollmacht will er beseitigen. Eine Vollmacht eines Wahlberechtigten sei nicht rechtens.
Erstellt am 16.01.2007 um 12:46 Uhr von Angi1
Hallo Lalay,
auch bei der Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten zählt der § 19 BetrVG.
Abs.1 Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Abs. 2 Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Wenn also das Wahlergebnis sich durch den Fehler nicht geändert hätte ist auch kein Grund für eine Anfechtung vorhanden.
Außerdem sind nur 3 Wahlberechtigte, in diesem Fall außer 3 Schwerbehinderte oder Gleichgestellte zur Anfechtung berechtigt.
MfG
Angi1
Erstellt am 16.01.2007 um 12:54 Uhr von lalay
Da bei uns nur fünf Behinderte arbeiten ist es sehr unwahrscheinlich dass drei davon die Wahl anfechten.
Wenn da wirklich eine Anfechtung kommen sollte macht es der AG.
Da die gewählten (Vetrauensmann und Stellvertreter) beide auf der Namensliste des Interessenausgleichs der zu kündigenden AN stehen ist diese Wahl für den AG ein Alptraum= Kündigungsschutz
Erstellt am 16.01.2007 um 23:33 Uhr von Heini
Ob bei der Begründung eine Wahlanfechtung erfolg haben wird, bezweifel ich.
§ 19 BetrVG
Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Erstellt am 17.01.2007 um 08:44 Uhr von lalay
Das ist echt nervend, unser BR-Vorsitzender will von mir wissen wo das stehen würde dass der BR kein Eiblicksrecht in die Wahlunterlagen hat sondern nach einer Wahlanfechtung nur das Arbeitsgericht.
Wo findet man einen Gesetzestext hierzu?
Erstellt am 17.01.2007 um 09:06 Uhr von Dana
@ laylay
dreh den spieß um und frag den BRV wo geschrieben steht, dass der BR/BRV Einsichtsrecht in die Wahlunterlagen hat. Wenn er dir einen konkreten und aussagefähigen Paragrafen vorlegt, dann wird er wohl das REcht zur Einsicht haben. Ansonsten nicht!
Habe als SBV keine Probleme mit BR. Aber sowas hat beim AG immer gut funktioniert, warum soll ich mir immer die Gedanken der anderen machen, zu beweisen, dass jemand anderes was darf oder nicht.
wenn Du was willst, musst du wissen wo es steht, wenn andere es wollen, sollen die dir die grundlagen nennen. danach kannst du dir immer noch gedanken machen, wie du dagegen vorgehst.
Erstellt am 17.01.2007 um 09:51 Uhr von Fayence
lalay,
ist doch ganz einfach!
Die SBV Wahl ist doch völlig unabhängig davon, ob ein BR besteht oder nicht. So wird Euer BRV im BetrVG keinen Hinweis finden, welcher dem BR Rechte im Hinblick auf die SBV zugesteht. Vielmehr ist der umgekehrte Fall geregelt!
Was möglich sein könnte, dass analog zur BR-Wahl Anfechtungsberechtigte nach Wahl Einblick in die Wahlunterlagen nehmen können. Aber auch dann muss ausgeschlossen sein, dass dadurch das Recht auf geheime Wahl in irgendeinster Weise verletzt wird.
Folge dem Ratschlag von Dana, den Spieß umzudrehen!
Erstellt am 17.01.2007 um 11:04 Uhr von mille
Hallo lalay,
schau mal auf diese Seiten, vielleicht hilfts dir weiter
http://www.verdi-bub.de/schwv_wahl/ablauf/nach_wahl/faq
Erstellt am 18.01.2007 um 13:49 Uhr von lalay
Das mit dem Spieß umdrehen war echt ein guter Rat der von mir umgehend in die Praxis umgesetzt wurde.
Eben erhielt ich ein Fax unserer Personalleitung mit folgendem Inhalt.
Wir bitten sie, eine Abschrift der Wahlniederschrift sowie der übrigen Wahlunterlagen, die im Rahmen der durchgeführten Wahl erstellt wurden, uns zum Einblick und Kenntnisnahme bis Freitag, 19.01.07, 12 Uhr zur Verfügung zu stellen.
Bitte senden sie diese vorab per Telefax- persönlich an den Rechtsunterzeichnenden (Anmerkung von mir, das ist der Personalleiter)
Unterschrieben ist das Schreiben vom Geschäftsführer und Personalleiter.
Was soll das denn jetzt????
Erstellt am 18.01.2007 um 20:18 Uhr von Fayence
lalay,
dann schreibe zurück:
Sehr geehrter Herr N. Eugier,
sehr geehrter Herr G. Ehtsienichtsan,
Ihrem Schreiben vom ... ist keine etwaig gegebene Anspruchsgrundlage auf Akteneinsicht in die Wahlunterlagen der SBV-Wahl zu entnehmen.
Sollte Ihrerseits ein Rechtsanspruch geltend gemacht werden können, bitten ich um eine entsprechende Mitteilung, welche diesen Anspruch belegt. Eine rechtliche Überprüfung meinerseits behalte ich mir vor, da ich insbesondere aufgrund des eingeschränkten Kreises der Wahlberechtigten der Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet bin.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nicht beinhaltet, entsprechende Wahlunterlagen in Kopie zur Verfügung stellen zu müssen.
Mit freundlichem Gruß
lalay
SBV
Und dann wartest Du ab!
Das BAG im Zusammenhang mit einer BR-Wahl zuletzt so entschieden: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2005-7&nr=10700&pos=12&anz=49
Erstellt am 28.02.2007 um 07:57 Uhr von lalay
Zwischenzeitlich wurde vom Arbeitgeber die Wahl der SchwbV angefochten, als Zeuge Nr.1 des AG wurde u.a. der Vorsitzende des Betriebsrates genannt (dies nur am Rande bemerkt)
Nun erhielt ich vom gewählten Stellvertreter die Mitteilung dass der AG ihn bezahlt freigestellt hat. Ist dies zulässig?