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Wahlanfechtung bei vereinfachten Wahlverfahren?

L
lalay
Nov 2016 bearbeitet

Eben war ich in einer Sitzung des BR. Da wurde mir mitgeteilt dass einer der Wahlberechtigten dem BR gegenüber seine Bedenken äußerte ob unsere SBV-Wahl in der letzten Woche richtig abgelaufen sei. Der Vorsitzende verlangt nun Einblicksrecht in die Wahlunterlagen um die Aussagen des Kollegen zu überprüfen.

Meine Fragen hierzu:

Hat der BR das Recht dazu?

Es ändert zwar nichts am Wahlergebnis jedoch ein Kollege hat seine Stimme konkret bezogen auf einen zu wählenden Kandidaten (mit Namensnennung) per Vollmacht eingereicht.

Wer kann die Wahl anfechten, ein Einzelner oder müssen es drei sein?

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Community-Antworten (14)

J
Jube

16.01.2007 um 12:30 Uhr

Auch ein Einzelner kann die Wahl beim Arbeitsgericht anfechten. Es werden dann Zeugen benannt, die eine schriftliche Aussage machen müssen, erst dann wird die Wahl u.U. für ungültig erklärt.

L
lalay

16.01.2007 um 12:34 Uhr

Meine Fragen hierzu:

Hat der BR das Recht zur Einsicht?

Ist eine derartige Vollmacht zulässig? Es ändert zwar nichts am Wahlergebnis jedoch ein Kollege hat seine Stimme konkret bezogen auf einen zu wählenden Kandidaten (mit Namensnennung) per Vollmacht eingereicht.

B
Bergmann

16.01.2007 um 13:31 Uhr

@ Jube ,

wo hast du die Erkenntnis her , das ein Einzelner zum anfechten reicht ?

@ lalay ,

wofür ist denn der Wahlvorstand da , wenn jeder reinschauen kann ? Vollmacht ist zulässig . Ich nehme mal an , der betr. Kandidat hat keine einzige Stimme bekommen ? Wenn´s am Wahlergebnis nichts ändert , warum Klagen ? Meinst du bei der Wahlwiederholung ändert sich Stimmenmäßig etwas ?

L
lalay

16.01.2007 um 13:39 Uhr

Eine Neuwahl würde am Wahlergebnis nichts ändern, das habe ich auch dem BR-Vorsitzenden zu verstehen gegeben. Aber der will es nicht glauben. Den "Beigeschmack" wegen der Vollmacht will er beseitigen. Eine Vollmacht eines Wahlberechtigten sei nicht rechtens.

A
Angi1

16.01.2007 um 13:46 Uhr

Hallo Lalay,

auch bei der Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten zählt der § 19 BetrVG. Abs.1 Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Abs. 2 Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

Wenn also das Wahlergebnis sich durch den Fehler nicht geändert hätte ist auch kein Grund für eine Anfechtung vorhanden. Außerdem sind nur 3 Wahlberechtigte, in diesem Fall außer 3 Schwerbehinderte oder Gleichgestellte zur Anfechtung berechtigt.

MfG Angi1

L
lalay

16.01.2007 um 13:54 Uhr

Da bei uns nur fünf Behinderte arbeiten ist es sehr unwahrscheinlich dass drei davon die Wahl anfechten.

Wenn da wirklich eine Anfechtung kommen sollte macht es der AG.

Da die gewählten (Vetrauensmann und Stellvertreter) beide auf der Namensliste des Interessenausgleichs der zu kündigenden AN stehen ist diese Wahl für den AG ein Alptraum= Kündigungsschutz

H
Heini

17.01.2007 um 00:33 Uhr

Ob bei der Begründung eine Wahlanfechtung erfolg haben wird, bezweifel ich.

§ 19 BetrVG Wahlanfechtung (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

L
lalay

17.01.2007 um 09:44 Uhr

Das ist echt nervend, unser BR-Vorsitzender will von mir wissen wo das stehen würde dass der BR kein Eiblicksrecht in die Wahlunterlagen hat sondern nach einer Wahlanfechtung nur das Arbeitsgericht.

Wo findet man einen Gesetzestext hierzu?

D
Dana

17.01.2007 um 10:06 Uhr

@ laylay

dreh den spieß um und frag den BRV wo geschrieben steht, dass der BR/BRV Einsichtsrecht in die Wahlunterlagen hat. Wenn er dir einen konkreten und aussagefähigen Paragrafen vorlegt, dann wird er wohl das REcht zur Einsicht haben. Ansonsten nicht!

Habe als SBV keine Probleme mit BR. Aber sowas hat beim AG immer gut funktioniert, warum soll ich mir immer die Gedanken der anderen machen, zu beweisen, dass jemand anderes was darf oder nicht.

wenn Du was willst, musst du wissen wo es steht, wenn andere es wollen, sollen die dir die grundlagen nennen. danach kannst du dir immer noch gedanken machen, wie du dagegen vorgehst.

F
Fayence

17.01.2007 um 10:51 Uhr

lalay,

ist doch ganz einfach!

Die SBV Wahl ist doch völlig unabhängig davon, ob ein BR besteht oder nicht. So wird Euer BRV im BetrVG keinen Hinweis finden, welcher dem BR Rechte im Hinblick auf die SBV zugesteht. Vielmehr ist der umgekehrte Fall geregelt!

Was möglich sein könnte, dass analog zur BR-Wahl Anfechtungsberechtigte nach Wahl Einblick in die Wahlunterlagen nehmen können. Aber auch dann muss ausgeschlossen sein, dass dadurch das Recht auf geheime Wahl in irgendeinster Weise verletzt wird.

Folge dem Ratschlag von Dana, den Spieß umzudrehen!

M
mille

17.01.2007 um 12:04 Uhr

Hallo lalay,

schau mal auf diese Seiten, vielleicht hilfts dir weiter

http://www.verdi-bub.de/schwv_wahl/ablauf/nach_wahl/faq

L
lalay

18.01.2007 um 14:49 Uhr

Das mit dem Spieß umdrehen war echt ein guter Rat der von mir umgehend in die Praxis umgesetzt wurde.

Eben erhielt ich ein Fax unserer Personalleitung mit folgendem Inhalt. Wir bitten sie, eine Abschrift der Wahlniederschrift sowie der übrigen Wahlunterlagen, die im Rahmen der durchgeführten Wahl erstellt wurden, uns zum Einblick und Kenntnisnahme bis Freitag, 19.01.07, 12 Uhr zur Verfügung zu stellen. Bitte senden sie diese vorab per Telefax- persönlich an den Rechtsunterzeichnenden (Anmerkung von mir, das ist der Personalleiter) Unterschrieben ist das Schreiben vom Geschäftsführer und Personalleiter.

Was soll das denn jetzt????

F
Fayence

18.01.2007 um 21:18 Uhr

lalay,

dann schreibe zurück:

Sehr geehrter Herr N. Eugier, sehr geehrter Herr G. Ehtsienichtsan,

Ihrem Schreiben vom ... ist keine etwaig gegebene Anspruchsgrundlage auf Akteneinsicht in die Wahlunterlagen der SBV-Wahl zu entnehmen.

Sollte Ihrerseits ein Rechtsanspruch geltend gemacht werden können, bitten ich um eine entsprechende Mitteilung, welche diesen Anspruch belegt. Eine rechtliche Überprüfung meinerseits behalte ich mir vor, da ich insbesondere aufgrund des eingeschränkten Kreises der Wahlberechtigten der Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet bin.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nicht beinhaltet, entsprechende Wahlunterlagen in Kopie zur Verfügung stellen zu müssen.

Mit freundlichem Gruß

lalay SBV

Und dann wartest Du ab!

Das BAG im Zusammenhang mit einer BR-Wahl zuletzt so entschieden: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2005-7&nr=10700&pos=12&anz=49

L
lalay

28.02.2007 um 08:57 Uhr

Zwischenzeitlich wurde vom Arbeitgeber die Wahl der SchwbV angefochten, als Zeuge Nr.1 des AG wurde u.a. der Vorsitzende des Betriebsrates genannt (dies nur am Rande bemerkt)

Nun erhielt ich vom gewählten Stellvertreter die Mitteilung dass der AG ihn bezahlt freigestellt hat. Ist dies zulässig?

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