Erstellt am 15.01.2007 um 16:11 Uhr von Konrad
Nach den Bestimmungen des BetrVG ist das ordentliche BR Mitglied zur Teilnahme an der BR Sitzung verpflichtet.
Mögliche Hinderungsgründe: Urlaub, (Dienstreise), Krankheit oder Tod.
Jedenfalls kann kein Ersatzmitglied rechtwirksam anstelle des BR Mitglied eingeladen werden.
Erstellt am 15.01.2007 um 16:24 Uhr von Küssi
Aha? Wie kommst Du darauf?
Bei uns fehlen ständig BRM wegen der operativen Tätigkeit...
LG! Küssi
Erstellt am 15.01.2007 um 19:20 Uhr von Van Helsing
Hallo Biker35
Warum soll das BR-Mitglied den Sprachkurs unterbrechen oder wegen einer BR-Sitzung nicht teilnehmen können?
Hier kann man doch auch ein Ersatsmitglied nachrücken,damit kann der BR seine Sitzung Ordnungsgemäß durchfüren.
Erstellt am 15.01.2007 um 19:35 Uhr von mille
Hallo Biker35,
Konrad hat recht.
@ Küssi,
wenn Betriebsräte wegen operativen Geschäften nicht an der BR-Sitzung teilnehmen, machen sie sich einer Amtspflichtverletzung schuldig.
@ Van Helsing,
wenn hier ein Ersatzmitglied geladen wird, ist die Sitzung nicht mehr Ordnungsgemäß.
Dieses Thema wurde hier schon sehr oft dargelegt.
Erstellt am 15.01.2007 um 19:40 Uhr von Bergmann
Hier ein wenig mehr-
Gründe für die zeitweilige Verhinderung sind u. a.
Krankheit,
Kur oder Rehabilitationsmaßnahme,
Urlaub,
Seminarteilnahme,
Dienstreise,
wenn ein Betriebsratsmitglied von einer Beschlussfassung persönlich betroffen ist,
wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetz ruht, z.B. Erziehungsurlaub.
@ Küssi ,
die ordnungsgemäße Ladung von Ersatzmitgliedern ist zwingend einzuhalten !!
Und der Verhinderungsgrund Seminarteilnahme ist hier rechtens-ein Ersatzmitglied ist einzuladen !! ;-))
Erstellt am 15.01.2007 um 19:51 Uhr von Mona-Lisa
@Bergmann,
hmm, ich denke mir, dass es bei der Schulungsmassnahme (Sprachkurs) NICHT um eine Massnahme nach 37.6 oder 7 geht........
Erstellt am 15.01.2007 um 20:02 Uhr von Bergmann
@ Mona-Lisa ,
ich würde mich wundern , wenn du mir mal Recht gibst , ohne das ich dich überzeugen muß !! ;-))
BetrVG § 37
6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Vielleicht brauchen sie es für ihre BR-Arbeit-weißt du´s ?
Erstellt am 15.01.2007 um 20:33 Uhr von Biker35
Hallo Bergmann und Mona-Lisa,
wie ich geschrieben habe, wird der Sprachkurs vom AG veranstaltet, ist also keine Maßnahme 37/6 oder 37/7.
Erstellt am 15.01.2007 um 20:44 Uhr von Mona-Lisa
@Biker35,
ich sag's ja nicht gern, aber Bergmann hat Recht! ;-))
Es ist eine Schulungsmassnahme. Däubler sagt ja auch:
"...Verhinderungsgründe sind [...] Schulungsmassnahmen, z.B. nach 37.6 und 7
§ 25 Rd. 16 BetrVG
Dieses "z.B." kann auch ein Sprachkurs sein, den er, wie der "Maulwurf" oben schon angeführt hat, für seine Betriebratstätigkeit benötigt.
Also, der "Schüler" soll sich für diese Woche beim BRV abmelden, damit gesetzten Fall ein Ersatzmitglied eingeladen werden kann.