Teilnahme an BR-Sitzung/Verhinderung?
Wenn ein BR-Mitglied an einem vom Arbeitgeber veranstalteten Sprachkurs teilnimmt (Dauer: 1 Woche), der im Betrieb stattfindet und zu dem sich das BR-Mitglied freiwillig gemeldet hat, muss er dann an einer BR-Sitzung teilnehmen, die im selben Zeitraum stattfindet?
Community-Antworten (9)
15.01.2007 um 17:11 Uhr
Nach den Bestimmungen des BetrVG ist das ordentliche BR Mitglied zur Teilnahme an der BR Sitzung verpflichtet.
Mögliche Hinderungsgründe: Urlaub, (Dienstreise), Krankheit oder Tod.
Jedenfalls kann kein Ersatzmitglied rechtwirksam anstelle des BR Mitglied eingeladen werden.
15.01.2007 um 17:24 Uhr
Aha? Wie kommst Du darauf?
Bei uns fehlen ständig BRM wegen der operativen Tätigkeit...
LG! Küssi
15.01.2007 um 20:20 Uhr
Hallo Biker35 Warum soll das BR-Mitglied den Sprachkurs unterbrechen oder wegen einer BR-Sitzung nicht teilnehmen können? Hier kann man doch auch ein Ersatsmitglied nachrücken,damit kann der BR seine Sitzung Ordnungsgemäß durchfüren.
15.01.2007 um 20:35 Uhr
Hallo Biker35,
Konrad hat recht.
@ Küssi,
wenn Betriebsräte wegen operativen Geschäften nicht an der BR-Sitzung teilnehmen, machen sie sich einer Amtspflichtverletzung schuldig.
@ Van Helsing,
wenn hier ein Ersatzmitglied geladen wird, ist die Sitzung nicht mehr Ordnungsgemäß. Dieses Thema wurde hier schon sehr oft dargelegt.
15.01.2007 um 20:40 Uhr
Hier ein wenig mehr-
Gründe für die zeitweilige Verhinderung sind u. a.
Krankheit, Kur oder Rehabilitationsmaßnahme, Urlaub, Seminarteilnahme, Dienstreise, wenn ein Betriebsratsmitglied von einer Beschlussfassung persönlich betroffen ist, wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetz ruht, z.B. Erziehungsurlaub.
@ Küssi ,
die ordnungsgemäße Ladung von Ersatzmitgliedern ist zwingend einzuhalten !!
Und der Verhinderungsgrund Seminarteilnahme ist hier rechtens-ein Ersatzmitglied ist einzuladen !! ;-))
15.01.2007 um 20:51 Uhr
@Bergmann, hmm, ich denke mir, dass es bei der Schulungsmassnahme (Sprachkurs) NICHT um eine Massnahme nach 37.6 oder 7 geht........
15.01.2007 um 21:02 Uhr
@ Mona-Lisa ,
ich würde mich wundern , wenn du mir mal Recht gibst , ohne das ich dich überzeugen muß !! ;-))
BetrVG § 37 6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Vielleicht brauchen sie es für ihre BR-Arbeit-weißt du´s ?
15.01.2007 um 21:33 Uhr
Hallo Bergmann und Mona-Lisa,
wie ich geschrieben habe, wird der Sprachkurs vom AG veranstaltet, ist also keine Maßnahme 37/6 oder 37/7.
15.01.2007 um 21:44 Uhr
@Biker35, ich sag's ja nicht gern, aber Bergmann hat Recht! ;-)) Es ist eine Schulungsmassnahme. Däubler sagt ja auch: "...Verhinderungsgründe sind [...] Schulungsmassnahmen, z.B. nach 37.6 und 7 § 25 Rd. 16 BetrVG Dieses "z.B." kann auch ein Sprachkurs sein, den er, wie der "Maulwurf" oben schon angeführt hat, für seine Betriebratstätigkeit benötigt. Also, der "Schüler" soll sich für diese Woche beim BRV abmelden, damit gesetzten Fall ein Ersatzmitglied eingeladen werden kann.
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