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Fremdpersonal - ohne Info an BR - was tun?

M
Mosolf
Feb 2019 bearbeitet

Hallo Danke für die erklärung. So jetz ist was neues passiert. Gestern ab Ich bei Personal abteilung nach gefragt über dieses miterarbeiter und die haben mir gesagt das sind Mosolf mitarbeiter und Ich brauchte keine keine zustimmung sorder nur die Informacion weil die die zu mosolf grupe gehören die sind nur in andere standorten gewesen. Heute habe Ich erfahren das alles eine lüger war die sind keine Mosolf mitarbeiter sondern die gehören zu eine zeit Firma die für Mosolf tätig sind. Wie kann Ich nach so eine situation vor gehen kann mir jemand helfen. Gibt dafür musterbriefe. wenn ja könnte es mir schieken an :betriebsrat.frankfurt@mosolf.de Mfg

13.08006

Community-Antworten (6)

S
SSGG

12.12.2006 um 10:56 Uhr

es gilt § 14 AÜG und § 99 BetrVG, selbst wenn das Fremdpersonal (r)eingerollt wird...

K
Kölner

12.12.2006 um 11:21 Uhr

@Mosolf, SSGG Vielleicht handelt es sich ja um einen Werkvertrag oder gar Werkliefervertrag...

FB
Frank B.

12.12.2006 um 13:21 Uhr

Selbst bei Werkvertrag ist dies dem BR mitzuteilen und gegebenenfalls der Vertrag vorzulegen. Wie sollte sonst der BR prüfen, ob eine Anhörung nach §99 BetrVG zu erfolgen hat.

"1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor, wenn Personen in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an. Maßgebend ist, ob die von ihnen zu verrichtenden Tätigkeiten ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeiten sind, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs zu dienen bestimmt sind und deshalb vom Arbeitgeber organisiert werden müssen. Ob den betreffenden Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit gegeben werden - und ggf. von wem - ist unerheblich (9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 102, zu B I 1 a der Gründe mwN; 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - BAGE 67, 290, zu B I der Gründe; 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 90, zu B III 1 der Gründe; 1. August 1989 - 1 ABR 54/88 - BAGE 62, 271, zu B II 2 c der Gründe) . "

Aus: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=45b40ecb416915b70809dff5cff04ddb&nr=11127&pos=5&anz=29

RI(GZ
Ramses II (aka Gustave Zweifel)

12.12.2006 um 13:46 Uhr

"Selbst bei Werkvertrag ist dies dem BR mitzuteilen und gegebenenfalls der Vertrag vorzulegen. Wie sollte sonst der BR prüfen, ob eine Anhörung nach §99 BetrVG zu erfolgen hat."

Grüß Gott! Mein Name ist Zweifel, wo kann ich mich hier anmelden?

W
w-j-l

12.12.2006 um 16:53 Uhr

@Frank B.

Sicher nicht jeder Werkvertrag, so lange die "Werkverträgler" nicht im Betrieb arbeiten und/oder Aufgaben wahrnehmen, die dem Betriebszweck dienen. Der einschlägige "Werkvertragsbeschluss" des BAG bezieht sich m.W. auf freie Redakteure einer Zeitung. Da muss man dann schon aufpassen, was man rechtmäßig einfordern kann.

Und schon gar nicht steht Dir grundsätzlich Einsicht in den Vertrag zu.

K
Kölner

12.12.2006 um 17:39 Uhr

Danke w-j-l, danke Ramses II...dass Ihr so garstig gewesen seid!

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