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Neuer Betriebsrat - keine Neuwahlen vorgesehen obwohl BR-Wahl ungültig war?

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Flatman
Nov 2016 bearbeitet

Guten Tag, ich benötige dringend eine Rechtsauskunft und hoffe es kann mir jemand helfen. Ich bin in einem Pflegeheim (privater Träger) mit ca. 70 MA beschäftigt. In diesem Jahr wurde bei uns der Betriebsrat neu gewählt . Die Neuwahlen haben die AG gerichtlich wegen angeblicher Sachlicher Fehler angefochten und haben diesen Prozess vor Gericht gewonnen. Seid dem besteht kein Betriebsrat und es sind keine Neuwahlen vorgesehen. Besteht für diese Vorgehensweise eine Rechtliche Grundlage?

Vielen Dank für Ihre Mühen!!!!

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Community-Antworten (6)

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Abakus

30.11.2006 um 20:17 Uhr

Ein Betriebsrat besteht nur dann nicht, wenn der amtierende Betriebsrat es versäumt hat, gegen den Gerichtsbeschluß fristgerecht Berufung einzulegen. Wenn er das doch getan hat, ist er noch im Amt.

Wenn tatsächlich kein Betriebsrat mehr existiert, sollte ein neuer gewählt werden. Wie das geht, steht in §17 BetrVG. Eine automatische Neuwahl nach erfolgreicher Anfechtung gibt es nicht.

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Heini

30.11.2006 um 23:42 Uhr

Wird ein Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht üblicherweise gem. § 23 Abs. 2 BetrVG einen Wahlvorstand für die Neuwahl eines Betriebsrats ein. Das sollte auch in diesem Fall geschehen sein. Der Wahlvorstand ist wohl noch nicht aktiv geworden oder der BR geht in die Berufung und würde somit noch weiterhin im Amt sein.

H
Heini

01.12.2006 um 00:53 Uhr

Na Ramsi, langsam explodieren wohl die Synapsen. Oder?

K
Kölner

01.12.2006 um 01:18 Uhr

@Heini Warum denkst Du eigentlich mit Deiner Aussage richtig zu liegen? Mich würde an Deiner Stelle der § 23 BetrVG sehr stutzig machen. Sehr...

A
Angi1

01.12.2006 um 11:09 Uhr

Hallo Flatman,

siehe dazu bitte im Fitting zu § 19 BetrVG RN 45 und 46

MfG Angi1

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Fayence

01.12.2006 um 12:03 Uhr

Heini, bevor Du hier herumblökst; was hältst Du denn davon, wenn Du erst einmal den richtigen Transmitter für Deine Synapsen suchst? Der §23 Abs.2 BetrVG ist es doch ganz offensichtlich nicht!

Flatman, die Antwort von Abakus ist korrekt. Ihr seid nicht daran gehindert, gemäß BetrVG § 17 die erneute Wahl eines Betriebsrates einzuleiten; automatisch passiert jedoch nichts!

Die "angeblichen" Fehler haben sich doch aber bewahrheitet; sollten also nicht noch einmal gemacht werden! Vermutung und Neugierde: Habt Ihr die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder zu hoch angesetzt?

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