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Zwangsversetzung bzw. Wahlbehinderung?

F
Fraggle
Nov 2016 bearbeitet

Hallo an alle,

ich brauche einmal einen Rat. Wir haben mit Unterstützung der Ver.Di eine erste Wahlversammlung am 18.11. eingeleitet. Die Einladungen hat die Firma als auch unser Filialleiter letzten Donnerstag erhalten, eine Kopie des Schreibens (für den Fall der Fälle) habe ich erhalten. Statt jedoch die Einladungen an die Mitarbeiter zu verteilen hüllte man sich in Schweigen. Freitag morgen wurden 4 Mitarbeiter in das Büro des NL gerufen und dort gezwungen im Besein des Bezirksleiters ihre Versetzung in andere Filialen zu unterschreiben. Natürlich wurde die Wahlversammlung mit keinem Wort erwähnt, selbst Freitag abend zum Ende der Dienstzeit kamen die Einladungen nicht ´rüber. Mit der Zwangsversetzung hat die Leitung erreicht, dass wir nicht mehr über 21 MA´s kommen und somit lediglich 1 statt 3 BR´s wählen können. Begründet wurde das ganze mit organisatorischen Umstrukturierungen. Einem MA wurde es als Dienstanweisung verkauft, dem nächsten erzählten sie ganz frech, dass es ja nicht für immer wäre (was aus dem Schreiben nicht hervorgeht!), sondern lediglich für 2 Monate wäre.

Stellt dies schon eine Wahlbehinderung dar? Könnte man per einstweiliger Verfügung den AG zwingen, die Versetzungen rückgängig zu machen?

6.37304

Community-Antworten (4)

H
harald

12.11.2006 um 09:32 Uhr

hänge sofort die einladung zuzr wahlversammlung im betrieb aus. invomiere verdi über die vorgänge

F
Fayence

12.11.2006 um 09:37 Uhr

Fraggle, die Zahl der zu wählenden BR-Mitglieder stellt auf die Zahl der in der Regel wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Deinen Angaben entnehme ich, dass Ihr in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte AN seid. Der "Versuch" Eures AGs könnte also in´s Leere laufen...

Der am 18.11.06 gewählte Wahlvorstand sollte beim AG eine möglichst konkrete Information einholen, auf wieviel Beschäftigte in Eurer Filiale künftig abgestellt wird. Ergibt diese Auskunft, dass Ihr künftig wieder mehr als 20 KollegInnen sein werdet, ist der 3er BR aus meiner Sicht in trockenen Tüchern. Lasst Euch vor Ort weiterhin von ver.di beraten und durch die Wahl begleiten!

Der Verdacht der "Wahlbehinderung" liegt zwar nahe, die Beweisführung ist aus meiner Sicht eher schwierig. Die einstweilige Verfügung kannst Du knicken!

P.S. Solltet Ihr einen 3er BR wählen lassen und der AG geht dagegen vor, wird vor einem Arbeitsgericht auch der zeitliche Zusammenhang "Einladung Wahlversammlung" und "kurzfristige Versetzung" erörtert werden...

F
Fraggle

12.11.2006 um 10:13 Uhr

Habt vielen Dank für die Hilfe. Wir stecken natürlich weiterhin die Köpfe zusammen und überlegen wie´s weitergeht. :-)

F
Fayence

12.11.2006 um 10:44 Uhr

Fraggle, habe dazu noch eine interessante Entscheidung gefunden:

LArbG Hamburg Beschluß vom 26.4.2006, 6 TaBV 6/06

Leitsätze

Im Wege der einstweiligen Verfügung kann eine offensichtlich anfechtbare Wahl bei einem bewussten Verstoß des Wahlvorstandes gegen grundlegende Wahlvorschriften auch dann abgebrochen werden, wenn damit eine betriebsratslose Zeit eintritt. Ein solch schwerwiegender Verstoß liegt dann vor, wenn der Wahlvorstand trotz Kenntnis des dauerhaften Absinkens der Arbeitnehmerzahl aufgrund unternehmerischer Entscheidung auf erheblich unter 20 in nächster Zukunft entgegen § 9 BetrVG im Wahlausschreiben die Wahl eines dreiköpfigen Betriebrates vorsieht.

http://212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&Art=en&Datum=2006&nr=499&anz=49&pos=19&Frame=2

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