Neuwahlen wegen Wahlanfechtung?
Wir haben in unseren Betrieb BR-Wahlen gehabt die nicht korrekt verlaufen sind und mit Erfolg angefochten worden ist. Es werden demnächst falls kein Einspruch kommt, Neuwahlen stattfinden. Ich habe mich bei den Wahlen mit einer zweiten Liste über eine andere Gewerkschaft aufstellen lassen. Ich gehörte zu diesem Wahlbezirk, aber jetzt bekomme ich , da ich mich innerhalb dieser Firma beworben habe, nur in einer anderen Sparte bzw. Wahlbezirk, einen neuen Anschlussarbeitsvertrag und gehöre nicht mehr zu diesem alten Wahlbezirk. Muß mich der Wahlvorstand dennoch in seiner Wählerliste aufführen oder habe ich keine Möglichkeit mehr mich an diesen Wahlen zu beteiligen bzw. aufstellen zu lassen? Dann wären die Neuwahlen nämlich ganz umsonst gewesen.
Community-Antworten (4)
24.10.2006 um 17:01 Uhr
Wahlbezirk? Es wird doch betriebsbezogen gewählt. Handelt es sich um mehrere Betriebe an verschiedenen Standorten?
25.10.2006 um 17:13 Uhr
Wir sind in Sparten aufgeteilt. Und die Sparte in der ich vorher war hat seinen eigenen Wahlbezirk bzw. BR durch die Fusionierung behalten dürfen. Die anderen Sparten haben einen anderen gemeinsammen BR. Und alle Sparten gehören dem gleichen Betrieb an.
25.10.2006 um 17:24 Uhr
Also ich kenne ja soetws wie ein Übergangsmandat bei Fusion - aber Sparten. Bei einer Neuwahl kann aus meiner Sicht aber nur der Betriebsbegriff der §§ 1 ff BetrVG gelten. Demnach kann auch nur ein Betriebsrat in einem Betrieb gewählt werden; bzw. die Sparten lassen sich als eigenständige Betriebe definieren.
Ich denke, hier muss man ins Detail gehen. Eigentlich müsste Euer Wahlvorstand genau Auskunft geben können. Vielleicht genügt auch schon ein genaues Studium des Wahlausschreibens und der Wählerliste.
26.10.2006 um 01:38 Uhr
"Bei einer Neuwahl kann aus meiner Sicht aber nur der Betriebsbegriff der §§ 1 ff BetrVG gelten."
Viktor,
bis wohin muss man denn mit dem ff gehen?
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