Geschlossen zurückgetreten, Neuwahlen nicht genügend Kandidaten - was dann?
Hi,
in unserer Firma haben wir folgendes Problem: Aufgrund der Mitarbeiteranzahl sind wir 5 Betriebsratsmitglieder und 3 Ersatzmitglieder. Da aber 2 Betriebsratsmitglieder gekündigt haben sowie 2 Ersatzmitglieder, ist der Betriebsrat geschlossen zurückzutreten um Neuwahlen einzuleiten. Leider fängt heute die Nachfrist an, da in den 2 Wochen keine 5 Kandidaten zustande gekommen sind...Wir haben momentan 2 Kanditaten auf der Liste, folgende Fragen stellen sich nun:
-Ab wann ist der zurückgetretene Betriebsrat nicht mehr im Amt und somit das Unternehmen ohne Betriebsrat? -Wenn nicht mind. 5 Leute auf der Wählerliste stehen? -Ab sofort, oder ist der zurückgetretene Betriebsrat trotzdem noch aktiv? -Was passiert wenn es bei den 2 Leuten in der Wählerliste bleibt? -Wird trotzdem gewählt, 2 Betriebsratsmitglieder füllen das Amt und sind somit nicht beschlussfähig? -Was bringt dann ein Betriebsrat?
Vielen Dank für die hoffentlich zahlreichen Antworten
Gruß
Dennis Burow
Community-Antworten (4)
07.09.2006 um 14:32 Uhr
Hallo Der Rest-Betriebsrat bestellt den Wahlvorstand und bleibt im Amt so lange bis neu gewählt wird.
2 Personen auf der Liste - der BR wird aus 1 Person bestehen mit 1-em Ersatzmitglied. ( BR- muss immer ungerade Zahl haben) der 1- Köpfige BR ist 100% berechtigt so zu Arbeiten und Beschlüsse zu fassen wie ein 5- Köpfiger.
07.09.2006 um 14:39 Uhr
waxen,
bzgl. Eurer Nachfrist. Wählt Ihr im normalen Wahlverfahren?
07.09.2006 um 15:45 Uhr
Hi,
vielen Dank erstmal für eure Antworten.
Ja wir wählen im ganz normalen Wahlverfahren...Eine Liste, 2 Wochen können Vorschläge gemacht werden, 1 woche Nachfrist und die Wahl findest statt oder auch nicht.
@ Barbara: Es wäre super, wenn du dafür einen bestimmten Paragraphen als Beispiel geben könntest, denn ich kann leider nichts darüber finden, dass auch 2 Leute den Betriebsrat stellen können, wenn das Unternehmen 51 - 100 Arbeitnehmer hat und somit eigentlich 5 Mitglieder gewählt werden müssen. Wir dachten bis eben, dass wenn keine 5 Mitarbeiter auf der Vorschlagliste stehen, keine gültige Vorschlagliste eingereicht werden kann und somit nach § 9 WO keine Wahl stattfinden kann.
07.09.2006 um 15:56 Uhr
waxen, die entsprechende Regelung findest Du nicht im reinen Gesetzestext sondern NUR in einer Kommentierung zu §11 BetrVG.
"Die Vorschrift des §11 ist sinngemäß anzuwenden, wenn im Betrieb zwar genügend wählbare AN vorhanden sind, sich aber nicht eine ausreichende Zahl von ihnen als Wahlbewerber zur Verfügung stellt."
Ihr hättet bereits bei Setzung der Nachfrist darauf aufmerksam machen müssen, dass bei nicht genügend KandidatInnen der nächste BR nur in der nächst möglichen kleineren Grösse gewählt werden kann. Falls Ihr den Fitting habt, einmal unter §9 WO nachlesen!!!
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