Erstellt am 05.09.2018 um 08:06 Uhr von kratzbürste
Welche Mindeststandards? Die in der Wahlordnung stehen.
Wenn du nichts wirklich konkretes in der Hand hast, wirst du eine Wahlanfechtung kaum in Gang bringen.
Erstellt am 05.09.2018 um 08:56 Uhr von nicoline
*Vor der Wahl konnten sich Wahlbeobachter*
Mir ist nicht bekannt, dass die Wahlordnung des BetrVG in irgend einmem Pragraphen Wahlbeobachter vorsieht.
Alles andere: die Stimmenauszählung ist öffentlich, warst du da und hast Anmerkungen gemacht?
Erstellt am 05.09.2018 um 09:32 Uhr von celestro
"Vor der Wahl konnten sich Wahlbeobachter nicht davon überzeugen, ob die Wahlurne leer war."
Davon haben sich die Mitglieder des WV zu überzeugen.
"Die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmenzettel wurde nicht mit der Anzahl der in der Wählerliste abgehakten Namen verglichen."
Sollte man machen, reicht aber nicht als Grund für eine Wahlanfechtung.
"Die abgegebenen Stimmen wurden ohne sie den Wahlbeobachtern zu zeigen den einzelnen Listen zugeordnet und anschließend gezählt."
Der WV hat die Stimmenauszählung vorzunehmen. Er darf dabei gerne beobachtet werden. Aber ein "Zeigen" jeder einzelnen Stimme ist nicht vorgesehen und auch nicht nötig. Die "Beobachter" sollten ja vermutlich gute Augen haben.
"Betrug bei der Stimmauszählung durch intransparente Auszählung der Stimmen"
Ich kann hier weder Betrug, noch eine intransparente Auszählung der Stimmen erkennen.