Erstellt am 09.06.2006 um 09:43 Uhr von Angi1
Hallo Dr. Watson,
im Fitting steht zu § 42 BetrVG
" Der BR kann die Einberufung nach pflichtgemäßem Ermessen durchführen, wobei allerdings in betriebsüblicher Weise gewährleistet sein muss, dass den Arbeitnehmern des Betriebes die rechtzeitige Kenntnisnahme von der BV möglich ist. Bei teilnahmeberechtigten AN, die aufgrund Abwesenheit im Betrieb von der Einladung keine Kenntnis erlangen können, hat der Arbeitgeber die Privatanschrift zur Verfügung zu stellen."
MfG
Angi1
Erstellt am 09.06.2006 um 11:26 Uhr von Hirnixxl
Ohne BR kann keine BV einberufen werden. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als durch die BV ein Wahlvorstand gewählt werden soll. Zu dieser Versammlung können auch eine Betrieb vertretene Gewerkschaft oder drei wahlberechtigte ArbN einladen. Wird der Wahlvorstand nicht auf diese Weise bestellt, so ist er auf Antrag vom ArbG zu bestellen.