Absprache für Personenwahl - kann das im Vorfeld bereits festgelegt werden?
Guten Abend zusammen,
ich möchte eine Frage bezüglich Personen/Listenwahl stellen. Ich habe Grund zu der Annahme, dass der jetzige BR, nach einer von uns mit Erfolg angefochtenen Listenwahl, mit dem Vorschlag kommt, die neue Wahl mit einer Personenwahl durchzuführen, also nur mit einer Vorschlagsliste. Aus Gesprächen mit anderen Betrieben weiss ich allerdings, dass dort nach Absprachen trotzdem kurz vor Abgabeschluss eine zweite Liste aufgetaucht war und dann eine Listenwahl stattfand. Kann man sich rechtswirksam für eine Personenwahl entscheiden und eventuelle weitere Listen gar nicht erst zulassen, weil es ja vorher auf einer Betriebsversammlung so entschieden wurde?
Und wie kann man seine Stimmen bei einer Personenwahl verteilen? Der zu wählende BR besteht aus 5 Mitgliedern. Kann man also seine 5 Stimmen auch auf einen Bewerber häufeln?
Danke erstmal... Gruss newcomer
Community-Antworten (4)
01.06.2006 um 03:35 Uhr
Hi,
ich unterstelle mal, dass Ihr das vereinfachte Wahlverfahren nach §14a BetrVG nicht anwendet.
Weder die Betriebsversammlung noch Benedikt XVI. oder sonst jemand kann rechtsgültig beschließen, dass Ihr eine Personenwahl macht. Der Wahlvorstand hat jede Vorschlagsliste entgegenzunehmen und kann sie allenfalls aufgrund formaler Mängel beanstanden. Näheres dazu findet sich im gerne zitierten Standardwerk "Betriebsverfassungsgesetz" bzw. der Wahlordnung.
Wenn es zu einer Personenwahl kommt, kann jeder Wähler bis zu fünf Kandidaten ankreuzen. "Bis zu" heißt, man darf auch weniger Kreuze machen. Für jeden Kandidaten gilt wie im Film "Das Leben des Brian": Jeder nur ein Kreuz! Eine Bündelung der Stimmen auf einen einzelnen Bewerber ist also nicht möglich.
Viele Grüße Klaus
01.06.2006 um 09:43 Uhr
Nette Antwort, Klaus!!!
Hinzuzufügen wäre vielleicht noch, was Klaus andeutet, es besteht auch die Möglichkeit des vereinfachten Wahlverfahrens, dann habt ihr garantiert eine Personenwahl. §14a Abs.5 BetrVG
03.06.2006 um 01:00 Uhr
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Hatte leider keine Zeit, mich früher zu bedanken, allerdings muss ich bemerken, dass wir 70 Wahlberechtigte sind und somit wahrscheinlich für ein vereinfachtes Wahlverfahren nicht in Frage kommen oder kann man das Gesetz ein wenig dehnen? Es steht ja geschrieben: in der Regel 5-50 Arbeitnehmer und nicht: es dürfen höchstens soundosviel sein...
Gruss newcomer
03.06.2006 um 12:50 Uhr
newcomer, es hilft manchesmal ungemein, dem Hinweis einer Antwort zu folgen. :-)
Seh doch bitte unter §14a Abs.5 im BetrVG nach, dann hätte sich Deine letzte Frage erübrigt!
Gruß Fayence
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