Erstellt am 25.05.2006 um 20:31 Uhr von nikkodemus
Hallo,
der Wahlvorstand ist verpflichtet,allen Ma,die bekanntlich zum Wahltermin nicht anwesend sind,die Wahlunterlagen so rechtzeitig zu schicken,dass sie pünktlich wieder zurück sein können.
Erstellt am 25.05.2006 um 20:34 Uhr von sh_9260
Der WV muss nur auf Verlangen eines MA Briefwahlunterlagen ausgeben.
Ausnahme Aussendienst, Aussenbüros usw siehe WO§24(3)
WO
§ 24 Voraussetzungen
(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen
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(3) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.
Erstellt am 27.05.2006 um 02:26 Uhr von Tomcom
Hallo!!
sh-9260
Deine Antwotr ist absolut korrekt!!!!!
Dem kann ich nicht mehr da zu fügen!!!!
Folge dem Ratschlag ANNE:)