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Termingerechte Stimmabgabe

T
TigerKarat
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir haben folgendes Problem: Bei der Wahl zum Betriebsrat, haben AN ihre Stimmabgabe nicht Termingerecht eingehalten. Weil ein AN seine Breifwahl nicht angenommen hatte oder nicht abgeben konnte, hat sie am Wahltag vor der Wahl ihre Stimmabgabe in die Urne geworfen. Die eigentliche Wahl hatte aber noch nicht begonnen. Diese Stimmabgabe ist aber von Bedeutung, da sie für die Wahl ausschlaggebend war. Ist dieser Stimmzettel gültig oder hätte er als Ungültig erklärt werden sollen? Und kann man die Wahl deswegen Anfechten???

Gruss Tiger

3.29609

Community-Antworten (9)

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Nachthase

03.05.2006 um 07:16 Uhr

Hallo Tigerkarat,

kurz und knapp. Wenn das Wahllokal schon geöffnet hatte, laut Wahlausschreiben und ein Mitglied des WV und mindestens ein Wahlhelfer anwesend waren, gilt diese Stimme. War dem nicht so, würde ich sie für ungültig erklären. Wenn man dem Wahlgesetzen folgt, dürftet Ihr gar keine Wahlurne zur Stimmabgabe aufgstellt haben, wenn kein WV vor Ort ist und noch keine, laut Wahlauschreiben, Stimm-abgeibenzeit (Wahlzeit) ist. Denn diese steht im Wahlausschreiben, sollte jedenfalls. Sollte es nur um die Briefwahl gehen, die nicht durchgeführt wurden ist, weil die Stimmabgabe persönlich durchgeführt wurde, so ist dies rechtens. Natürlich nur innerhalb oben genannter Parameter. Siehe dazu §25WO des BetrVG. Mit frdl. Grüßen Nachthase

T
TigerKarat

03.05.2006 um 12:20 Uhr

Hallo Nachthase, danke für deine Antwort,

es war weder Wahlhelfer, noch war die Urne offiziel Aufgestellt gewesen und auch nicht zum Wahltermin. Die für ungültig zu erklären ist zwar gut gemeint, allerdings hat der Wahlvorstand vorher nicht gewusst, wie sie mit dieser Sache umzugehen haben und haben den Stimmzettel in der Urne gelassen. Diesen nun nachträglich herauszufinden ist unmöglich. Muss die Wahl erneuert werden???

Gruss

Tiger

B
Benno_BRB

03.05.2006 um 13:59 Uhr

ich sag nur:

Könnt Ihr das beweisen - ist die Wahl anfechtbar!

Benno

T
TigerKarat

03.05.2006 um 14:10 Uhr

Hi Benno,

ja wir können es beweisen. Also Neuwahl?

Tiger

R
Rollie

03.05.2006 um 17:58 Uhr

Zitat: "Diese Stimmabgabe ist aber von Bedeutung, da sie für die Wahl ausschlaggebend war."

????

Das würde ja voraussetzen, das bekannt wäre, wie der entsprechende Arbeitnehmer gewählt hätte.

F
Fayence

03.05.2006 um 20:07 Uhr

Rollie, es könnte aber auch ein so knappes Wahlergebnis vorliegen, dass 1 Stimme entscheidend für den Wahlausgang ist!

@ Tigerkarat Über die Neuwahl entscheidet im Anfechtungsfall das Arbeitsgericht.

T
TigerKarat

04.05.2006 um 00:03 Uhr

@ Fayence, ja, es liegt ein knappes Wahlergebnis vor. Sie und noch eine haben die gleiche Anzahl der Stimmen.

Das Ergebnis ist noch nicht eröffnet worden. Aber was kann man nun machen, um Schadensbegrenzung zu machen?

Tiger

F
Fayence

04.05.2006 um 09:52 Uhr

Bei gleicher Stimm- oder Höchstzahl muss der BR-Sitz gem. Wahlordnung auslost werden! Dann wären zunächst einmal die Mitglieder des neuen BR gewählt! Nach offizieller Bekanntgabe der Gewählten kann die Wahl innerhalb von 2 Wochen angefochten werden. Mehr ist da nicht drin!

Gruß Fayence

B
Benno_BRB

04.05.2006 um 10:29 Uhr

Moins!

Maximal wäre ein Rüchtritt des gesammten Gremiums möglich. Dann übernimmt der zurückgetretene BR die Amtsgeschäfte und leitet umgehend die Neuwahl - mit Einsetzung eines Wahlvorstandes - ein.

Richtig Fayence?

(ist aber wohl nicht zu erwarten, dass sich das Gremium geschlossen so verhält)

Benno

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