Erstellt am 11.06.2018 um 17:01 Uhr von celestro
"Die relative Mehrheit ist im BetrVG in der Regel -- soweit nichts anderes bestimmt ist -- bei Mehrheitswahlen anzuwenden. Typisch hierfür ist die Wahl eines Vorsitzenden und Stellvertreters (BR, GBR, KBR, JAV, GJAV). Bei mehreren Bewerbern ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen im Verhältnis zu Anderen hat. Bei nur einem Bewerber genügt danach bereits eine Stimme für die Wahl, da es bei Wahlen keine "Nein-Stimmen" gibt.
Quelle: https://www.betriebsrat.com/lexikon/mehrheit"
Demnach würde ich mal darauf tippen, daß Ihr hier eine völlig falsche Ansicht der notwendigen "Mehrheit" hattet, oder ?