Erstellt am 01.05.2006 um 22:07 Uhr von w-j-l
Siehe §3 der WO: Bis zum letzten Tag der Stimmabgabe, und zwar sowohl Wahlausschreiben als auch Vorschlagslisten.
Die Wählerliste muss nicht ausgehängt werden. Sie muss an einem Ort ausliegen, an dem sie eingesehen werden kann. Der Ort ist im Wahlausschreiben anzugeben. Die Wählerliste kann natürlich auch zusätzlich im Intranet veröffentlicht werden.
Letzte Frage: Ja, das ist ein Anfechtungsgrund. Ob eine Wahl dann allerdings ungültig ist, entscheidet das Gericht.
Erstellt am 01.05.2006 um 22:27 Uhr von Maria
Danke für die Antwort w-j-l
Ich meinte eigentlich, wie lange vor der Wahl das Wahlausschreiben und die Vorschlagslisten ausgehängt sein müssen.
Maria
Erstellt am 01.05.2006 um 22:48 Uhr von Robby
Hallo
Also das Wahlausschreiben mindestens 6 Wochen vor dem ersten Termin der Stimmabgabe.
Die Wahlvorschläge haben bis zum Tag der Wahl Aushangpflicht.
Die Wählerliste liegt beim Wahlvorstand aus ,da zu muss der Ort und die Zeit der Einsichtnahme angegeben sein
Erstellt am 02.05.2006 um 10:26 Uhr von Fayence
Die Vorschlagslisten müssen spätestens 1 Woche vor Stimmabgabe ausgehängt sein.
Und ein Wahlausschreiben kann nicht vor der Wahl ausgehängt sein, dieses leitet die Wahl nämlich erst offiziell ein.