Erstellt am 30.04.2006 um 13:43 Uhr von Kölner
Wenn der WV nicht mit Sicherheit annehmen konte, dass die beiden Kollegen persönlich ihre Stimme hätten abgeben können, hat er nicht korrekt gehandelt. Ob dadurch eine Wahlanfechtung begründbar möglich sein wird, wird auch davon abhängen, welche Gründe der AN angibt, die seine Abwesenheit an den Wahltagen bedingte. Auch muss sich der WV fragen lassen, warum er die Aushändigung der Briefwahlunterlagen verweigerte.
Warum kann/hat ein AN "nur/erst" einen Tag vor der Wahl einen Antrag auf Briefwahl gestellt?